Anlage 13
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und
Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
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Kenntnis des wesent- ! - ! -
lichen technischen ! !
Arbeitsablaufes in der! !
Druckformenerzeugung ! !
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Kenntnis der wichtig- ! - ! -
sten Druckverfahren ! !
und der unterschied- ! !
lichen Herstellungs- ! !
verfahren der hiefür ! !
erforderlichen Druck- ! !
formen ! !
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Kenntnis der Foto- ! Kenntnis der Foto- ! -
chemie ! chemie !
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Kenntnis der Farben- ! Kenntnis der Farben- ! -
lehre ! lehre !
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Kenntnis der Druck- ! Kenntnis der Druck- ! -
farben ! farben !
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Grundkenntnisse der ! Kenntnis der ver- ! Kenntnis der Mehr-
Farbfilterungsver- ! schiedenen Raster- ! farbentechnik
fahren, der Maskier- ! und Bildkopien !
und Rastertechnik ! !
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Handhaben und Pflegen ! - ! -
der Druckform ! !
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Ansetzen der verschie-! - ! Ätzen auf manuellen
denen Ätzbäder und ! ! und elektronischen
Lösungen ! ! Maschinen
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Einfache Arbeiten auf ! Deckarbeiten auf dem Zylinder
der Druckform !
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- ! Kenntnis der Tonwert-! -
! berichtigung auf !
! fotografischen !
! Schichten im Halbton-!
! verfahren !
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- ! Kenntnis der Re- ! -
! tuschearbeit im !
! Schwarzweiß- und !
! Farbbereich !
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- ! Kenntnis der Auf- ! -
! kupferung und Ver- !
! chromung der Druck- !
! form !
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- ! Präparieren des Pigmentpapiers
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- ! Kopieren von Raster und Bild auf Pigment-
! papier
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- ! Übertragen des kopierten Pigmentpapiers
! mittels Übertragungsmaschine auf den
! Zylinder
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- ! Entwickeln und Trocknen des Pigmentpapiers
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- ! Einfache Arbeiten in ! -
! der Fotografie und !
! der Retusche !
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- ! Herstellen von Film- ! -
! montagen !
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- ! - ! Ausführen verschie-
! ! dener Korrektur-
! ! techniken
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
von der 13. bis 30.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 31.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Maskiertechnik, Rasterkopie, Schwarzweißbereich
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006301
Dokumentnummer
NOR12072389
alte Dokumentnummer
N51979135440
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