Anlage 12 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Anlage 12

— Vereinbarungsniederschrift betreffend das
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei

  1. 1. Es besteht Einvernehmen, daß die Türkei in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der EWG die EFTA-Staaten nicht diskriminieren wird, insbesondere betreffend Einfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung und Verfahren und Formalitäten, die dem Handel auferlegt werden. Die Türkei informiert den Gemischten Ausschuß über jede Änderung seiner Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft in den Bereichen, die durch dieses Abkommen erfaßt werden.
  1. 2. Bei der Durchführung des Zollabbauplanes, der in Anhang III, auf den in Artikel 4 Abs. 2 Bezug genommen wird, dargelegt ist, werden die positiven und negativen Trends der Liberalisierung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betreffend Textilien und Konfektionsbekleidung, die gegenüber der Türkei Quoten unterworfen sind, berücksichtigt, und die Verpflichtungen der EFTA-Staaten für diese Waren können, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß, entsprechend angepaßt werden.
  1. 3. Betreffend die Durchführung des Anhangs III, auf den in Artikel 4, Absatz 2, Bezug genommen wird, sind Österreich, Liechtenstein und die Schweiz bereit, die folgenden Senkungen ihrer

Am Tage des Inkrafttretens des Abkommens ................... 45%

Am 1. Jänner 1994 .......................................... 15%

Am 1. Jänner 1996 .......................................... 40%

Liechtenstein und die Schweiz:

Am Tage des Inkrafttretens des Abkommens ................... 60%

Am 1. Jänner 1996 .......................................... 40%

  1. 4. Waren, die den in Anhang IV genannten EGKS und den EURATOM-Verträgen unterliegen und in einem EFTA-Land ihren Ursprung haben, unterliegen in der Türkei dem Zollabbau und den Abbau von sonstigen Abgaben mit gleicher Wirkung und der Aufhebung von mengenmäßigen Beschränkungen, sobald diese Waren in ein Abkommen zwischen der Türkei und der EWG aufgenommen werden. Besondere Regelungen die auf diese Waren im Handel zwischen der Türkei und der EWG angewandt werden, werden auch gegenüber den EFTA-Staaten, mit der Ausnahme der Schweiz und Liechtensteins, nach Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß angewendet. Die Modalitäten für deren Anwendung und Durchführung werden im Gemeinsamen Ausschuß entschieden.
  2. 5. Es besteht Einvernehmen, daß die EFTA-Staaten und die Türkei ihre Bemühungen zur Ausbildung jener, die von der Anwendung des im Protokoll B niedergelegten vereinfachten Verfahrens betreffend die Ausstellung, Kontrolle und Prüfung von Ursprungszeugnissen betroffen sind, eng koordinieren, um ihnen zu ermöglichen, die Bewilligung zur Verwendung dieses Verfahrens zu erlangen. Der Zeitpunkt und die Modalitäten der Einführung des vereinfachten Verfahrens wird nach Beratungen im Unterkomitee über Ursprungs- und Zollangelegenheiten vereinbart.
  3. 6. Mit Bezug auf die Erläuternde Anmerkung 7 des Anhanges I zum Protokoll B betreffend die Definition des Begriffes einer „Ursprungsware“ und der Methoden verwaltungsmäßiger Zusammenarbeit hat die Türkei die EFTA-Staaten informiert, daß das Abkommen zur Durchführung des GATT-Artikels VII, dessen Vertragspartei die Türkei ist, in der Türkei am 12. Februar 1994 durchgeführt werden wird. Es besteht Einvernehmen, daß bis zu diesem Datum die Türkei „Zollwert“ gemäß der Konvention über die Bewertung von Gütern zu Zollzwecken definieren wird.
  4. 7. Artikel 9 des Abkommens findet auf die Schweiz und Liechtenstein betreffend Staatsmonopole bei Salz und Schießpulver nur in dem Maße Anwendung, indem diese Staaten entsprechende Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und deren Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen müssen.
  1. 8. Die Parteien stimmen überein, auf Antrag jeder Partei in Verhandlungen einzutreten, mit dem Ziel, eine Verbesserung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffend geistige Eigentumsrechte, insbesonders im Lichte der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen der Türkei und der EG, herbeizuführen.
  2. 9. Unter Berücksichtigung der Entwicklungen in anderen internationalen Gremien und ihrer jeweiligen Beziehungen mit der EWG sowie in Hinblick auf die wachsende Bedeutung von eng mit dem Warenhandel in Beziehung stehenden Bereichen, besprechen die EFTA-Staaten und die Türkei regelmäßig im Gemeinsamen Ausschuß Möglichkeiten, ihre Handelsbeziehungen auf die Gebiete der direkten Auslandsinvestitionen und des Handels mit Dienstleistungen auszudehnen. Die Parteien notifizieren einander unverzüglich Vorschläge auf diesen Gebieten, insbesondere solche in ihren Beziehungen mit der EWG.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078186

alte Dokumentnummer

N5199212660A

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