Anlage 12 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 12

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Ziseleur

 

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Messen

Messen

-

Anreißen

Anreißen

-

Aufpausen

-

-

Aufkitten

-

-

Hämmern

Hämmern

Hämmern

Treiben

Treiben

Treiben

Feilen

Feilen

Feilen

Sägen

-

-

Laubsägen

Laubsägen

-

Bohren

Bohren

-

Biegen

Biegen

-

Richten

Richten

-

Bürsten

Bürsten und Schattieren

-

Kratzen

-

-

Schmirgeln

-

-

-

Meißeln

Meißeln

-

Nieten

-

-

Gewindeschneiden von Hand

-

Ausglühen

Härten

Härten

-

Scharfschleifen

-

Weichlöten

Weich- und Hartlöten

Hartlöten

-

Beizen

-

-

Patinieren

Patinieren

-

Brennen

Brennen

-

Glänzen

Glänzen

Einfaches Treibziselieren

Treibziselieren

Treibziselieren

Einfaches Gußziselieren

Gußziselieren

Gußziselieren

-

-

Modellieren

-

Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen

Lesen von Fertigungszeichnungen

-

Skizzieren

Skizzieren

-

-

Kenntnis der Stilkunde, Schriftkunde und Heraldik

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften

   

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person

2 Lehrlinge

 

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

3 Lehrlinge

 

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

4 Lehrlinge

 

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

5 Lehrlinge

 

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

6 Lehrlinge

 

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede Person

1 weiterer Lehrling

  

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

  

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

  

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen – unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt nicht mehr als drei Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1980

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

10006493

Dokumentnummer

NOR12072699

alte Dokumentnummer

N51980164200

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