Vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980
Anlage 12
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Ziseleur |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe | ||
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||
Messen | Messen | - |
Anreißen | Anreißen | - |
Aufpausen | - | - |
Aufkitten | - | - |
Hämmern | Hämmern | Hämmern |
Treiben | Treiben | Treiben |
Feilen | Feilen | Feilen |
Sägen | - | - |
Laubsägen | Laubsägen | - |
Bohren | Bohren | - |
Biegen | Biegen | - |
Richten | Richten | - |
Bürsten | Bürsten und Schattieren | - |
Kratzen | - | - |
Schmirgeln | - | - |
- | Meißeln | Meißeln |
- | Nieten | - |
- | Gewindeschneiden von Hand | - |
Ausglühen | Härten | Härten |
- | Scharfschleifen | - |
Weichlöten | Weich- und Hartlöten | Hartlöten |
- | Beizen | - |
- | Patinieren | Patinieren |
- | Brennen | Brennen |
- | Glänzen | Glänzen |
Einfaches Treibziselieren | Treibziselieren | Treibziselieren |
Einfaches Gußziselieren | Gußziselieren | Gußziselieren |
- | - | Modellieren |
- | Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen | Lesen von Fertigungszeichnungen |
- | Skizzieren | Skizzieren |
- | - | Kenntnis der Stilkunde, Schriftkunde und Heraldik |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person
2 Lehrlinge |
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
3 Lehrlinge |
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
4 Lehrlinge |
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
5 Lehrlinge |
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
6 Lehrlinge |
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede Person | 1 weiterer Lehrling |
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen | 1 weiterer Lehrling |
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen | 1 weiterer Lehrling |
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen – unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt nicht mehr als drei Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1980
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
10006493
Dokumentnummer
NOR12072699
alte Dokumentnummer
N51980164200
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