Anlage 12 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Anlage 12

Anlage 12

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und

Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

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- ! Kenntnis der wichtig-! -

! sten Druckverfahren !

! und der verschiedenen!

! Herstellungsverfahren!

! der hiefür erforder- !

! lichen Druckformen !

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Kenntnis des typogra- ! - ! -

phischen Maßsystems ! !

und der typographi- ! !

schen Fachausdrücke ! !

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Formenvorbereitung, ! - ! -

Schließen des Satzes ! !

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Herstellen von ! - ! Kunststoffstereotypie

Prägungen in Papier- ! !

matern, Blei- und ! !

Kunststoffen ! !

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Ausführen verschie- ! - ! -

dener Gußtechniken ! !

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- ! Kenntnis der ! -

! Metallurgie der ver- !

! schiedenen Gußmetalle!

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- ! Galvanostegie (Ver- ! -

! edeln, Verhärten) !

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- ! Weiterverarbeiten des! -

! galvanischen Nieder- !

! schlages, Hintergie- !

! ßen, Richten !

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- ! Fertigmachen von ! Bleiplattenschnitt,

! Stereos und Galvanos ! Nachschneiden von

! (Aufgießen, Aus- ! Rastern

! schnitte, Auslochun- !

! gen, Korrekturen, auf!

! Höhe bringen, Rau- !

! tingfräsen, Auflöten,!

! -nageln oder -kleben !

! auf Unterlagsplatten !

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- ! - ! Kenntnis der elekt-

! ! ronischen Grundlagen

! ! der Galvanoplastik

! ! und Galvanostegie

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1979

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Bleistoff

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006301

Dokumentnummer

NOR12072388

alte Dokumentnummer

N51979135430

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