Anlage 12 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Anlage 12

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schiffbauer

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Messen

Messen

-

Anreißen

-

-

Feilen

-

-

Meißeln

-

-

Bohren

Bohren

-

Senken

-

-

Reiben

Reiben

-

Sägen

-

-

Schneiden mit Schere

Schneiden

-

Scharfschleifen

Schleifen

-

Einfaches Nieten

Kaltnieten

-

Gewindeschneiden von Hand

-

-

Einfaches Schmieden

-

-

Einfaches Richten

Richten

Ausrichten

Einfaches Biegen

Biegen

Formbiegen

-

Walzen und Abkanten

Walzen, Abkanten und Sicken

-

Brennschneiden

Brennschneiden auch in Zwangslage

-

Einfaches Elektroschweißen

Elektroheftschweißen in allen Lagen

-

Ausstraken von Schiffslinien nach Aufmaßen

-

Aufreißen von Spantenrissen in natürlicher Größe

-

Abwickeln von Bauteilen

-

Anfertigen von Modellen, Schablonen und Maßlatten für die Bauteile aus Holz und Stahl

-

Anzeichnen und Beschriften der Bleche und Formstähle nach Zeichnung, Schablonen und Maßlatten

-

Zulegen, Anreißen und Beschriften von Schiffsbauteilen

-

Zusammenbauen der Teile für das Nieten und Schweißen

-

-

Einrichten und Auswiegen mit Wasserwaage, Schlauchwaage und Lot

-

-

Fassonieren und Einpassen von Schiffsbauteilen

Lesen von einfachen Werkzeichnungen

Lesen von Werkzeichnungen

-

Skizzieren

Skizzieren

-

-

Zeichnen von Folien für Brennschneidemaschinen

-

Kenntnis der Fachbegriffe des Schiffsbaues

Kenntnis der einschlägigen Nietnormen und Nietteilungen

-

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

   

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Elektroschweißen, Maßlatte, Auswiegen, Wasserwaage, Einpassen, Schiffsbauteil, Brennschneidemaschine

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019

Gesetzesnummer

10006299

Dokumentnummer

NOR40064607

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