vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
Anlage 12
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schiffbauer
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||
Messen | Messen | - |
Anreißen | - | - |
Feilen | - | - |
Meißeln | - | - |
Bohren | Bohren | - |
Senken | - | - |
Reiben | Reiben | - |
Sägen | - | - |
Schneiden mit Schere | Schneiden | - |
Scharfschleifen | Schleifen | - |
Einfaches Nieten | Kaltnieten | - |
Gewindeschneiden von Hand | - | - |
Einfaches Schmieden | - | - |
Einfaches Richten | Richten | Ausrichten |
Einfaches Biegen | Biegen | Formbiegen |
- | Walzen und Abkanten | Walzen, Abkanten und Sicken |
- | Brennschneiden | Brennschneiden auch in Zwangslage |
- | Einfaches Elektroschweißen | Elektroheftschweißen in allen Lagen |
- | Ausstraken von Schiffslinien nach Aufmaßen | |
- | Aufreißen von Spantenrissen in natürlicher Größe | |
- | Abwickeln von Bauteilen | |
- | Anfertigen von Modellen, Schablonen und Maßlatten für die Bauteile aus Holz und Stahl | |
- | Anzeichnen und Beschriften der Bleche und Formstähle nach Zeichnung, Schablonen und Maßlatten | |
- | Zulegen, Anreißen und Beschriften von Schiffsbauteilen | |
- | Zusammenbauen der Teile für das Nieten und Schweißen | |
- | - | Einrichten und Auswiegen mit Wasserwaage, Schlauchwaage und Lot |
- | - | Fassonieren und Einpassen von Schiffsbauteilen |
Lesen von einfachen Werkzeichnungen | Lesen von Werkzeichnungen | |
- | Skizzieren | Skizzieren |
- | - | Zeichnen von Folien für Brennschneidemaschinen |
- | Kenntnis der Fachbegriffe des Schiffsbaues | |
Kenntnis der einschlägigen Nietnormen und Nietteilungen | - | |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Elektroschweißen, Maßlatte, Auswiegen, Wasserwaage, Einpassen, Schiffsbauteil, Brennschneidemaschine
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Gesetzesnummer
10006299
Dokumentnummer
NOR40064607
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