Anlage 12
Anlage 12
-------------
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Maurer
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Baumaschinen, Baugeräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und
Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Bau- und ! Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer
Hilfsstoffe, ihrer Ei-! Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
genschaften, Verwen- !
dungs- und Verar- !
beitungsmöglichkeiten !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse
! auf die Baustoffe und der Maßnahmen zu deren
! Abwehr
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse der ! - ! -
Lagerung von Bau- ! !
material und Verhüten ! !
von Schäden ! !
---------------------------------------------!----------------------
Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen ! -
--------------------------------------------------------------------
- ! Aufstellen und Einwinkeln von Schnurgerüsten
--------------------------------------------------------------------
Herstellen von Waagrissen und Aufstichen ! -
--------------------------------------------------------------------
- ! Absteifen von Baugruben und Künetten sowie
! sonstige Pölzungen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Herstellen von Fundamenten
----------------------!---------------------------------------------
Herstellen von ! Herstellen von verschiedenartigen
verschiedenartigen ! Mauerwerkskörpern aus Werksteinen und
Mauerwerkskörpern aus ! anderen Baustoffen unter Berücksichtigung
Werksteinen und ! der Vorschriften über den Bau von
anderen Baustoffen ! Rauchfängen, Abgasfängen und Lüftungen
--------------------------------------------------------------------
- ! - ! Herstellen von
! ! Bruchsteinmauerwerk
! ! einschließlich
! ! Zurichten der Steine
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Verfugen des
! ! Mauerwerks (Wände)
----------------------!---------------------------------------------
- ! Verlegen und Einmauern von Stahlträgern und
! deren Verankerungen sowie von Holzbauteilen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Abdichten des Bauwerks mit Dichtungsbahnen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Aufreißen und Anlegen
! ! von Mauern (Wände)
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Aufreißen von
! ! einfachen Stiegen und
! ! Versetzen von Stufen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Versetzen von Fenster- und Türstöcken oder
! Zargen
----------------------!---------------------------------------------
Aufstellen von ! Aufstellen von ! Aufstellen von
Leichtwänden ! Leichtwänden ! Leichtwänden
--------------------------------------------------------------------
Transport, Herstellen, Einbringen und Verdichten von Beton sowie
dessen Nachbehandlung
--------------------------------------------------------------------
- ! Herstellen von einfachen Schalungen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Biegen und Verlegen
! ! von Baustahl nach
! ! Biege- und
! ! Bewehrungsplänen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Schalen und Betonieren von Stahlbetondecken
----------------------!---------------------------------------------
- ! Überdecken von Maueröffnungen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einbauen und Verlegen von Fertigteildecken
! und Überlagen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Verputz von Innen- und Außenwänden bei
! verschiedenen Putzträgern
----------------------!---------------------------------------------
- ! Putzen und Ziehen von Gesimsen, Herstellen
! von Schablonen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Herstellen von
! ! Estrichen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Verlegen von Rohrkanälen samt
! Putzschachtherstellung
----------------------!---------------------------------------------
Stemmen von Löchern, ! - ! -
Schlitzen von Mauer- ! !
werk, Einsetzen von ! !
Dübeln ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Einbringen von Fuß- ! - ! -
bodenbeschüttungen ! !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Verlegen von Beton- und Natursteinplatten
----------------------!---------------------------------------------
- ! Auswechseln von ! Kenntnis über
! nichttragenden ! Renovierungs- und
! Wänden ! Adaptierungsarbeiten,
! ! Pfeilerentfernen und
! ! Unterfangen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Aufstellen von Gerüsten aller Art
----------------------!---------------------------------------------
- ! Lesen von Bauzeichnungen sowie Material- und
! Stücklisten
----------------------!---------------------------------------------
Einfaches Skizzieren ! Einfaches Skizzieren ! Einfaches Skizzieren
--------------------------------------------------------------------
Vermessen von einfachen Bauteilen, richtiges Ausfüllen der Ausmaß-
und Arbeitsbestätigungen, Feststellen des Materialbedarfes
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf je weitere 4 Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
