Anlage 12 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Anlage 12

Anlage 12

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Reisebüroassistent

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Einführung in die Auf-! - ! -

gaben und Einrichtun- ! !

gen des Lehrbetriebes ! !

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Grundkenntnisse der Büro-Organisation und der im Betrieb vorhandenen

organisatorischen Hilfsmittel und deren Einsatz

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Grundkenntnisse der ! Mitarbeit beim ! Arbeiten beim

verschiedenen ! Anlegen und Führen ! Anlegen und Führen

Karteiarbeiten ! von Karteien ! von Karteien

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- ! Schreiben von ! Schreiben von

! Schriftstücken mit ! Schriftstücken mit

! der Schreibmaschine ! der Schreibmaschine

! nach Vorlage ! nach Diktat und

! ! allgemeinen Angaben

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- ! Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der

! Buchführung ! Buchführung

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- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Kassenverwaltung

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Grundkenntnisse der ! Mitarbeit bei der finanziellen Abwicklung

verschiedenen ! von Buchungsaufträgen

Zahlungsarten und !

Zahlungsmittel !

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Grundkenntnisse des ! Mitarbeit beim Ver- ! Verkauf in- und aus-

Aufbaues und der ! kauf in- und aus- ! ländischer Fahraus-

Funktion von Tarifen, ! ländischer Fahraus- ! weise aller Arten von

Fahrplänen und ! weise aller Arten von! Verkehrsmitteln unter

Kursbüchern ! Verkehrsmitteln unter! Anwendung der Tarife,

! Anwendung der Tarife,! Fahrpläne und

! Fahrpläne und ! Kursbücher

! Kursbücher !

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Grundkenntnisse der ! Mitarbeit bei der Abrechnung von Fahr-/

Abrechnung von Fahr-/ ! Platz-/Bett-/Schiffskarten, Flugscheinen,

Platz-/Bett-/Schiffs- ! Hotelgutscheinen

karten, Flugscheinen, !

Hotelgutscheinen !

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Einführung in die ! Kundenbetreuung

Kundenbetreuung !

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Grundkenntnisse über einschlägige Werbemittel und Werbemöglichkeiten

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- ! Kenntnis über in- und ausländische

! Reisebüro-Organisationen

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Grundkenntnisse der ! Kenntnis der wichtigsten Paß-, Visa-,

verschiedensten Arten ! Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften

von Einreisevorschrif-!

ten, wie Paß-, Visa-, !

Devisen-, Zoll- und !

Gesundheits- !

vorschriften !

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Kenntnis über die ! Kenntnis über die wichtigsten

wichtigsten ! Fremdenverkehrsorte und Hauptverkehrswege

Fremdenverkehrsorte ! des europäischen und außereuropäischen

und Hauptverkehrswege ! Raumes

in Österreich !

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Grundkenntnisse der ! Kenntnis über Gesellschafts- und

verschiedenen Arten ! Pauschalreisen

von Gesellschafts- und!

Pauschalreisen !

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Grundkenntnisse der ! Kenntnis der verbindlichen Reisebedingungen

verbindlichen !

Reisebedingungen !

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Grundkenntnisse der ! Mitarbeit bei der Durchführung von

Zusammenarbeit ! Hotelreservierung und Ausstellung von

Reisebüro und ! Hotelgutscheinen sowie deren Verrechnung

Beherbergungsbetrieb !

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Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Bestimmung des nationalen und

Bestimmungen des ! internationalen Übereinkommens betreffend

nationalen und ! die Rechtsbeziehung Reisebüro-Beherbergung

internationalen !

Übereinkommens !

betreffend die !

Rechtsbeziehung !

Reisebüro- !

Beherbergungsbetrieb !

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Grundkenntnisse der im! Mitarbeit beim Abschluß und der Abrechnung

Reisebüro vorkommenden! von branchenspezifischen Versicherungen

Versicherungen !

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Grundkenntnisse ! Kenntnis der wichtigsten fremdsprachigen

einfacher ! Fachausdrücke

fremdsprachiger !

Fachausdrücke !

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- ! Grundkenntnisse über ! Kenntnis über den

! den Aufgabenbereich ! erforderlichen

! eines Reisebetreuers ! Einsatz des Reise-

! ! betreuers und dessen

! ! Aufgaben

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- ! Grundkenntnisse des Handels-, Steuer- und

! Gewerberechtes in der betriebspraktischen

! Anwendung

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

8 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

10 - 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

16 - 22 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge

23 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge

über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 26%

derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb auch in dem Lehrberuf Bürokaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

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