vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.
Modist, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.
Anlage 11
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Modisten |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen Geräte und Arbeitsbehelfe | |
Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten | |
Kenntnis von modischen Formen | |
Kenntnis der gebräuchlichsten Appreturmittel | - |
Verarbeitung von modischen Formen | |
Anfertigen der Hüte von Hand aus Stumpen, Caplinen, Stroh- und Strohgeflechten durch Bügeln und Dämpfen | |
Zuschneiden | Zuschneiden |
Verarbeiten und Nähen von Strohborten, Bändern, Stoffen und anderen Werkstoffen | |
- | Appretieren |
Steppen von Nähten und Säumchen | |
- | Garnieren der Hüte |
Reinigen und Auffrischen von Hutmaterialien | - |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
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