Anlage 11
Anlage 11
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Textilveredler
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Kenntnis der in der Ausrüstung und Färberei verwendeten Chemikalien,
Entschlichtungs-, Bleich-, Appretur- und Hilfsmittel, ihrer
Handhabung und Lagerung
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Grundkenntnisse der textilen Werkstoffe, ! -
ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Ver- !
arbeitungsmöglichkeiten !
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- ! Grundkenntnisse der ! -
! einschlägigen !
! chemischen und !
! physikalischen Be- !
! griffe !
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- ! Rezepterstellung ! Rezepterstellung
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- ! Kenntnis der Farbstoffklassen, deren Echt-
! heiten und Färbetechnologie
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- ! Lesen und Gebrauch von Farbkarten, Rezepten
! und einschlägigen Tabellen
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Handhaben und Über- ! Handhaben und Über- ! Handhaben und Über-
wachen der Vorbe- ! wachen der Färbe- ! wachen der Appretur-
handlungsmaschinen ! maschinen, Färbe- ! maschinen
! apparate und Geräte !
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Wasseraufbereitung ! - ! -
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Zusammenstellen und Vorbereiten von Veredelungspartien
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Entschlichten, Ab- ! - ! -
kochen, Bleichen ! !
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Ausrüsten ! Ausrüsten ! Ausrüsten,
! ! Appretieren
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- ! Färben ! Färben
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- ! Überwachen und Steuern von Temperaturen, pH-
! und Redoxwert
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- ! - ! Beurteilen des Er-
! ! zeugnisses und Er-
! ! kennen von Fehlern
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 - 6 Lehrlinge
11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 2 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
21 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
41 -100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 4 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 5 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
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