vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
Anlage 11
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe | ||
Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen, Geräte und Werkzeuge | – | – |
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer Eigenschaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten | ||
Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate | Prüfen, Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate | |
Kochen, Rühren, Ausrollen, Garen, Passieren, Auswiegen, Abklaren, Sieben, Trocknen, Belegen, Füllen, Ausstechen, Mischen | Backen, Kochen, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Garen, Einmelieren, Schneiden, Stürzen, Dressieren, Aufschlagen, Streichen, Trocknen, Glasieren, Überziehen, Belegen, Füllen, Spritzen, Formen, Einschlagen, Mischen | Backen, Sieden, Einmelieren, Schneiden, Stürzen, Dressieren, Streichen, Trocknen, Temperieren, Glasieren, Überziehen, Dekorieren, Spritzen, Formen, Einschlagen |
– | Herstellen von leichten, schweren und Spezialmassen | |
Herstellen von Teigen | Herstellen von Teigen | – |
Herstellen von Spritzglasur, Vanillecreme und Füllungen | Herstellen von Füllcremen, Tunken, und Überziehen mit Fondant | Herstellen von sonstigen Glasuren und Cremes |
Behandeln und Verarbeiten von Zucker | Grundkenntnisse im Verarbeiten von Süßstoffen | |
– | Verarbeiten von Kakao und Kakaoprodukten | Verarbeiten von Kakao und Kakaoprodukten, Tunken mit Tunkmasse |
– | Verarbeiten von Obst | |
Einhalten der im Betrieb erforderlichen Hygiene | – | – |
Grundkenntnisse von Grundrezepten | Kenntnis von Grundrezepten | – |
– | – | Kenntnis der Speiseeiserzeugung |
– | – | Kenntnis der Bonbon und Zuckerwarenerzeugung |
– | – | Grundkenntnisse der Patisserie |
Grundkenntnisse über Lockerungs- und Triebmittel | – | – |
– | Grundkenntnisse der einschlägigen Konservierungs-, Kühl- bis einschließlich Tiefkühlmethoden | Kenntnis der einschlägigen Konservierungs-, Kühl- bis einschließlich Tiefkühlmethoden |
Grundkenntnisse des Lagerns der Fertigware | Kenntnis des Lagerns der Fertigware | Grundkenntnisse des Verpackens der Fertigware |
Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften | – | – |
Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften und des Bäckereiarbeitergesetzes | Grundgesetze des Lebensmittelgesetzes, des Codex alimentarius austriacus | |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
Schlagworte
Rohstoff, Ausrollen, Einmelieren, Streichen, Überziehen, Kühlmethoden, Kakaoprodukte, Speiseeiserzeugung, Bonbonerzeugung, Lockerungsmittel, Zuckerwarenerzeugung, Konservierungsmethoden, Berufsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10006307
Dokumentnummer
NOR40064615
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
