Anlage 11 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Anlage 11

Anlage 11

------------

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Siebdrucker

Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und

Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der wichtig- ! - ! -

sten Druckverfahren ! !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis des wesent- ! - ! -

lichen technischen Ab-! !

laufes in einer Sieb- ! !

druckerei ! !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Papier- ! - ! -

formate und ! !

Grammaturen ! !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Eigen- ! - ! -

schaften und der Ver- ! !

wendbarkeit verschie- ! !

dener Bedruckstoffe ! !

--------------------------------------------------------------------

- ! Kenntnis der Farben- ! Kenntnis der Farben-

! lehre ! lehre

--------------------------------------------------------------------

- ! Kenntnis der Druck- ! Kenntnis der Druck-

! farben ! farben

--------------------------------------------------------------------

- ! Kenntnis über Farbzusätze und deren

! Anwendung

--------------------------------------------------------------------

- ! Kenntnis der ein- ! -

! schlägigen Grundbe- !

! griffe der Chemie und!

! Physik !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Grundbegriffe von Druckmaschinentypen und mechanischen

Prinzipien und Detailkenntnis der Siebdruckmaschinen

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnis der ! - ! -

Lithographie und Re- ! !

produktionsfotografie ! !

--------------------------------------------------------------------

Herstellen und Berech-! - ! -

nen von Einteilungs- ! !

bögen ! !

--------------------------------------------------------------------

Filmmontage für ein- ! - ! -

und mehrfarbige ! !

Arbeiten ! !

--------------------------------------------------------------------

Bespannen von Sieb- ! - ! -

druckrahmen ! !

--------------------------------------------------------------------

Herstellen von direkten und indirekten Siebdruckschablonen

--------------------------------------------------------------------

- ! Herstellen von ! -

! Schablonen mittels !

! Schneidefilm !

--------------------------------------------------------------------

Mischen und Aufberei- ! Mischen und Aufberei-! Mischen und Aufberei-

ten der Druckfarben ! ten der Druckfarben ! ten der Druckfarben

--------------------------------------------------------------------

Einrichten der ! Einrichten der ! Einrichten der

Schablonen ! Schablonen ! Schablonen

--------------------------------------------------------------------

- ! Ein- und Mehrfarben- ! Ein- und Mehrfarben-

! druck ! druck

--------------------------------------------------------------------

- ! Weiterverarbeiten (Schneiden, Stanzen,

! Lackieren)

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, einfarbig, Einfarbendruck

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006301

Dokumentnummer

NOR12072387

alte Dokumentnummer

N51979135420

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)