Anlage 11
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Siebdrucker
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und
Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
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Kenntnis der wichtig- ! - ! -
sten Druckverfahren ! !
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Kenntnis des wesent- ! - ! -
lichen technischen Ab-! !
laufes in einer Sieb- ! !
druckerei ! !
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Kenntnis der Papier- ! - ! -
formate und ! !
Grammaturen ! !
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Kenntnis der Eigen- ! - ! -
schaften und der Ver- ! !
wendbarkeit verschie- ! !
dener Bedruckstoffe ! !
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- ! Kenntnis der Farben- ! Kenntnis der Farben-
! lehre ! lehre
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- ! Kenntnis der Druck- ! Kenntnis der Druck-
! farben ! farben
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- ! Kenntnis über Farbzusätze und deren
! Anwendung
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- ! Kenntnis der ein- ! -
! schlägigen Grundbe- !
! griffe der Chemie und!
! Physik !
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Kenntnis der Grundbegriffe von Druckmaschinentypen und mechanischen
Prinzipien und Detailkenntnis der Siebdruckmaschinen
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Grundkenntnis der ! - ! -
Lithographie und Re- ! !
produktionsfotografie ! !
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Herstellen und Berech-! - ! -
nen von Einteilungs- ! !
bögen ! !
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Filmmontage für ein- ! - ! -
und mehrfarbige ! !
Arbeiten ! !
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Bespannen von Sieb- ! - ! -
druckrahmen ! !
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Herstellen von direkten und indirekten Siebdruckschablonen
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- ! Herstellen von ! -
! Schablonen mittels !
! Schneidefilm !
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Mischen und Aufberei- ! Mischen und Aufberei-! Mischen und Aufberei-
ten der Druckfarben ! ten der Druckfarben ! ten der Druckfarben
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Einrichten der ! Einrichten der ! Einrichten der
Schablonen ! Schablonen ! Schablonen
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- ! Ein- und Mehrfarben- ! Ein- und Mehrfarben-
! druck ! druck
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- ! Weiterverarbeiten (Schneiden, Stanzen,
! Lackieren)
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
von der 13. bis 30.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 31.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, einfarbig, Einfarbendruck
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006301
Dokumentnummer
NOR12072387
alte Dokumentnummer
N51979135420
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