Anlage 11 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Anlage 11

Anlage 11

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Uhrmacher

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-

wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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Messen ! Messen ! - ! -

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Anreißen ! - ! - ! -

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Feilen ! Feilen ! Feilen ! -

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Schleifen ! Schleifen ! Schleifen ! -

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Polieren ! Polieren ! Polieren ! -

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Sägen ! Sägen ! - ! -

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Bohren ! Bohren ! Bohren ! -

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Drehen ! Drehen ! Drehen ! Drehen

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Reiben ! Reiben ! Reiben ! -

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Nieten ! Nieten ! - ! -

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Gewinde- ! Gewinde- ! - ! -

schneiden ! schneiden ! !

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Weichlöten ! Weichlöten ! - ! -

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- ! - ! Mikrolöten ! Mikrolöten

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- ! Härten ! Härten ! -

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Zerlegen und Zusammensetzen mechanischer Uhren

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Feststellen von Fehlern mechanischer Uhren

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- ! Anfertigen von Bestandteilen mechanischer Uhren

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Reinigen, Schmieren, Ölen mechanischer Uhren

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- ! Regulieren mechanischer Uhren

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Lesen von ! - ! - ! -

Skizzen ! ! !

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Anfertigen von Skizzen

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- ! Prüfen mit Prüfgeräten

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- ! Messen elektrischer Grundgrößen ! -

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- ! Lesen von elektrischen Schaltschemen

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- ! Zerlegen und Zusammensetzen elektronischer Uhren

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- ! Feststellen und Beheben von Fehlern an

! elektronischen Uhren

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- ! Regulieren von elektronischen Uhren

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- ! Kenntnis der Systeme von mechanischen Uhren

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- ! Kenntnis der Systeme von elektronischen Uhren

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- ! Kenntnis über das Erkennen von Uhrenkalibern und

! Uhrenbestandteilen

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Kenntnis der Eigenschaften und Wirkungsweise der mechanischen Bau-

teile und Baugruppen

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- ! Grundkenntnisse der Eigenschaften! -

! und Wirkungsweise der elektroni- !

! schen Bauteile und Baugruppen von!

! Uhren !

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- ! - ! Grundkenntnisse der gesetzlichen

! ! Bestimmungen über Edelmetalle

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

ab der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

ab der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006297

Dokumentnummer

NOR12072698

alte Dokumentnummer

N51980164190

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