Anlage 10 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Anlage 10

— ANHANG X

auf den in Artikel 18 Absatz 2 Bezug genommen wird

Beurteilungskriterien für die Anwendung von Artikel 18

Die EFTA-Staaten und die Türkei stimmen überein, daß die Anwendung von Artikel 18 von folgenden Kriterien geleitet wird:

  1. a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die aus einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger mittels direkter Subventionen oder einem Entfall von Steuereinnahmen resultieren; Beihilfen die von Einrichtungen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 18; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller dem Empfänger gewährten Beihilfsmaßnahmen einzubeziehen.
  2. b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 18
  3. i) Kredite und Darlehen aus öffentlichen Haushalten von öffentlich finanzierter Institutionen, sofern die Zinsen und Tilgungen mit den herrschenden Marktbedingungen übereinstimmen;
  1. ii) Von öffentlichen Haushalten oder öffentlich finanzierter Institutionen gewährte Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
  1. iv) Steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen Einkommenssteuernorm sind, alle Unternehmen anspruchsberechtigt sind und einheitlich angewendet werden.
  1. c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 18 vereinbar sind.
  2. i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, vorausgesetzt, daß sie offensichtlich zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen. Das vorwettbewerbliche Niveau bedeutet angewandte Forschung und Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu 50 Prozent der Projektkosten, oder durch Steuerermäßigungen mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Beihilfeintensität abnehmen.
  1. ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung zu sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
  1. iv) Regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß sein, die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Kapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang, liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsstaaten; die Vorlage von Statistiken kann verlangt werden, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen.
  1. v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und die Unternehmen bevorzugen;
  1. vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die unter Überkapazität leiden;

viii) Beihilfe an Klein- und Mittelbetriebe, um die direkt mit der Größe der Unternehmung verbundene Nachteile auszugleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.

  1. d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 16 in Einklang stehen:
  2. i) Beihilfe zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Haushalte oder öffentlich finanzierter Institutionen;
  1. ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung haben;
  1. iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an eine bestimmte Firma gewährt werden, soweit diese nicht ausschließlich dazu dienen, Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden.
  1. v) Beihilfen, inklusive indirekte Steuern, die im Inland erzeugte Waren begünstigten und gleichartige Güter, aus einem anderen Vertragsstaate benachteiligen.
  1. vi) Beihilfen für die Ausfuhr von Waren.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078184

alte Dokumentnummer

N5199212658A

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