ANHANG 3
Sondergruppen („Panels“)
Anlage3
Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten Sondergruppen.
1. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Komitees eine informelle Auswahlliste von Beamten mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und der wirtschaftlichen Entwicklung. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Komitees einen oder zwei Regierungssachverständige zu bezeichnen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zur Verfügung stellen würden. Wird nach Artikel 14.13 oder 14.14 eine Sondergruppe eingesetzt, so schlägt der Vorsitzende innerhalb von sieben Tagen die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern ‑ vorzugsweise Beamten ‑ bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Vertragsparteien äußern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Benennung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden und lehnen Benennungen außer bei zwingenden Gründen nicht ab. Angehörige von Ländern, deren Zentralregierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befaßten Sondergruppe sein. Die Mitglieder einer Sondergruppe werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen.
2. Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln. Alle Parteien, die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben und dies dem Komitee mitgeteilt haben, erhalten Gelegenheit, angehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und von diesen Auskünfte und technischen Rat einholen. Bevor eine Sondergruppe Auskünfte oder fachlichen Rat bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Wenn derartige Beratungen mit zuständigen Stellen und Fachleuten notwendig sind, sollten sie im frühestmöglichen Stadium des Streitbeilegungsverfahrens stattfinden. Die Vertragspartei beantwortet jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckdienlich erachtete Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und ausführlich. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so stellt die diese Auskunft erteilende Regierung oder Person eine diesbezügliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung.
3. Konnten die Streitparteien zu keiner zufriedenstellenden Lösung gelangen, so legt die Sondergruppe ihre Untersuchungsergebnisse schriftlich vor. Der Bericht einer Sondergruppe enthält normalerweise eine Begründung ihrer Untersuchungsergebnisse und die von ihr ausgesprochenen Empfehlungen. Wurde eine bilaterale Lösung erreicht, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung beschränken, daß eine Lösung erreicht wurde.
4. Um allseits zufriedenstellende Lösungen zwischen den Vertragsparteien zu begünstigen und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe zunächst den betroffenen Vertragsparteien den beschreibenden Teil ihres Berichts und danach den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, ihre Schlußfolgerungen und eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien.
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