Anlage3 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit

ANHANG III Sondergruppen („panels")

Anlage3

  1. 1. Die vom Komitee nach diesem Übereinkommen eingesetzten Sondergruppen
  1. a) untersuchen die ihnen vom Komitee zugewiesenen Angelegenheiten;
  2. b) beraten mit den Streitparteien und geben ihnen jede Möglichkeit, eine für die Beteiligten zufrieden stellende Lösung zu finden;
  3. c) geben Stellungnahmen zu Sachverhalten ab, soweit sie mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängen, und treffen Feststellungen, die dem Komitee dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen.
  1. 2. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Komitees eine informelle Auswahlliste von Beamten, die hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Zollwertermittlung und Erfahrungen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und der wirtschaftlichen Entwicklung besitzen. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Komitees einen oder zwei Sachverständige namhaft zu machen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zur Verfügung stellen würden. Spätestens sieben Tage nach Einsetzung einer Sondergruppe schlägt der Vorsitzende nach Beratung mit den betroffenen Parteien die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern — vorzugsweise Beamten — bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Parteien äußern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Nominierung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden, doch sollen sie die Nominierung außer bei zwingenden Gründen nicht ablehnen.

    Angehörige von Ländern, deren Regierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit diesem Streitfall befassten Sondergruppe sein. Mitglieder der Sondergruppe werden nur in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Vertreter ihrer Regierung oder einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen.

  1. 3. Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln.

    Allen Vertragsparteien, die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben und dies dem Komitee mitgeteilt haben, erhalten Gelegenheit, gehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und Auskünfte sowie technischen Rat einholen. Bevor eine Sondergruppe eine Auskunft oder einen technischen Rat bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Die Vertragsparteien beantworten jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckdienlich gehaltene Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und in ausführlicher Weise. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der diese Auskünfte erteilenden Person oder Regierung nicht preisgegeben werden. Wird von einer Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die diese nicht preisgeben darf, so wird mit Zustimmung der die Auskunft erteilenden Person oder Regierung eine diesbezügliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt.

  1. 4. Können die Streitparteien zu keiner zufrieden stellenden

    Lösung gelangen, so legt die Sondergruppe ihre Untersuchungsergebnisse schriftlich vor. Der Bericht einer Sondergruppe enthält normalerweise eine Begründung ihrer Untersuchungsergebnisse. Wird unter den beteiligten Parteien Einigung erzielt, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Streitfalles und auf die Feststellung beschränken, daß eine Lösung erreicht wurde.

  1. 5. Die Sondergruppen können nach Artikel 20 Abs. 4 dieses Übereinkommens vom Technischen Komitee erstellte Berichte als Grundlage bei der Beurteilung von Streitpunkten heranziehen, die technische Fragen beinhalten.
  2. 6. Die von den Sondergruppen benötigte Zeit hängt vom

    jeweiligen Fall ab. Sie sollten bestrebt sein, dem Komitee ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerungen vorzulegen, und zwar normalerweise innerhalb von drei Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe.

  1. 7. Um die Erarbeitung zufrieden stellender Lösungen zwischen

    den Streitparteien zu erleichtern und ihre Stellungnahmen zu erhalten, sollte jede Sondergruppe den Streitparteien zunächst die Sachverhaltsdarstellung ihres Berichtes und danach ihre Schlussfolgerungen oder eine Zusammenfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien.

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