Anlage2 GATT - technische Handelshemmnisse

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

ANHANG 2

Technische Sachverständigengruppen

Anlage2

Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten technischen Sachverständigengruppen.

1. Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf Personen, vorzugsweise Beamte, beschränkt, die auf dem fraglichen Gebiet als Fachleute anerkannt sind und Erfahrungen besitzen.

2. Angehörige von Ländern, deren Zentralregierungen Streitparteien sind, dürfen nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befaßten technischen Sachverständigengruppe sein. Die Mitglieder technischer Sachverständigengruppen werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer technischen Sachverständigengruppe zu behandelnden Fragen erteilen.

3. Die Streitparteien haben Zugang zu allen der technischen Sachverständigengruppe erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so wird nach Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person eine diesbezügliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt.

4. Um allseits zufriedenstellende Lösungen zwischen den Vertragsparteien zu begünstigen und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede technische Sachverständigengruppe zunächst den betroffenen Vertragsparteien den beschreibenden Teil ihres Berichts und danach den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, ihre Schlußfolgerungen und eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien.

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