Anlage2 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

ANHANG II Technisches Komitee für den Zollwert

Allgemeines

Vertretung

Anlage2

  1. 5. Jede Vertragspartei ist berechtigt, Vertreter in das Technische Komitee zu entsenden. Jede Vertragspartei kann einen Vertreter und einen oder mehrere Stellvertreter zu ihrer Vertretung im Technischen Komitee ernennen. Eine auf diese Weise im Technischen Komitee vertretene Vertragspartei wird nachstehend als Mitglied des Technischen Komitees bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Komitees können sich von Beratern unterstützen lassen. Das GATT-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
  2. 6. Mitglieder des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete

    des Zollwesens, die nicht Vertragsparteien sind, können bei Sitzungen des Technischen Komitees durch einen Vertreter und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den . Sitzungen als Beobachter teil.

  1. 7. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Komitees

    kann der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (nachstehend als „der Generalsekretär" bezeichnet) Vertreter von Regierungen, die weder Vertragsparteien noch Mitglieder des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sind, sowie Vertreter internationaler Organisationen und Handelsvereinigungen einladen, an den Sitzungen des Technischen Komitees als Beobachter teilzunehmen.

  1. 8. Die für die Sitzungen des Technischen Komitees vorgesehenen

    Vertreter, Stellvertreter und Berater sind dem Generalsekretär mitzuteilen.

Sitzungen des Technischen Komitees

  1. 9. Das Technische Komitee tritt nach Bedarf, mindestens jedoch

    zweimal jährlich zusammen. Die einzelnen Sitzungstermine werden vom Technischen Komitee auf der jeweils vorhergehenden Sitzung festgelegt. Der Sitzungstermin kann auf Antrag eines Mitgliedes des Technischen Komitees mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Vorsitzenden geändert werden.

  1. 10. Die Sitzungen des Technischen Komitees werden am Sitz des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens abgehalten, sofern nichts anderes bestimmt wird.
  2. 11. Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder des Technischen Komitees und die in den Absätzen 6 und 7 Genannten — außer in dringenden Fällen — mindestens 30 Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginnes der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Komitees.

Tagesordnung

  1. 12. Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine

    vorläufige Tagesordnung auf und gibt sie den Mitgliedern des Technischen Komitees sowie den in den Absätzen 6 und 7 Genannten — außer in dringenden. Fällen — mindestens 30 Tage vor der Sitzungsperiode bekannt. Diese Tagesordnung umfasst alle Punkte, deren Aufnahme vom Technischen Komitee auf der vorhergehenden Sitzung genehmigt wurde, alle vom Vorsitzenden von sich aus aufgenommenen Punkte sowie alle Punkte, deren Aufnahme vom Generalsekretär, dem Komitee oder einem Mitglied des Technischen Komitees beantragt wurde.

  1. 13. Das Technische Komitee beschließt seine Tagesordnung bei

    Beginn jeder Sitzungsperiode. Die Tagesordnung kann im Laufe der Sitzungsperiode jederzeit vom Technischen Komitee geändert werden.

Leitung und Führung des Komitees

  1. 14. Das Technische Komitee wählt unter den Vertretern seiner

    Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt ein Jahr lang aus. Der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden können wiedergewählt werden. Ein Vorsitzender oder Stellvertretender Vorsitzender verliert automatisch sein Amt, wenn er nicht mehr ein Mitglied des Technischen Komitees vertritt.

  1. 15. Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder

    zeitweise nicht anwesend, so übernimmt ein Stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz. In diesem Fall hat der Stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.

  1. 16. Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Komitees in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitgliedes des Technischen Komitees teil.
  2. 17. Zusätzlich zu den ihm durch diese Regeln übertragenen

    Befugnissen hat der Vorsitzende die Aufgabe, die einzelnen Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, die Diskussion zu leiten, das Wort zu erteilen und die Beratungen im Rahmen dieser Regeln zu lenken. Weiters kann der Vorsitzende einen Redner zur Ordnung rufen, wenn seine Ausführungen nicht zur Sache gehören.

  1. 18. Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter

    eines Mitgliedes eine Verfahrensfrage stellen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende sofort. Wird diese Entscheidung bestritten, so legt sie der Vorsitzende dem Komitee zur Beschlussfassung vor; sie bleibt bestehen, sofern sie nicht verworfen wird.

  1. 19. Der Generalsekretär oder von ihm bestellte Bedienstete des Sekretariates erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Komitees.

Beschlußfähigkeit und Abstimmung

  1. 20. Das Technische Komitee ist beschlußfähig, wenn eine

    einfache Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.

  1. 21. Jedes Mitglied des Technischen Komitees hat eine Stimme.

    Entscheidungen des Technischen Komitees werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder getroffen. Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung über eine bestimmte Frage ist es dem Technischen Komitee freigestellt, dem Komitee und dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens einen umfassenden Bericht über diese Frage zu geben, in dem die bei den einschlägigen Diskussionen zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Standpunkte angeführt werden.

Sprachen und Aufzeichnungen

  1. 22. Die Amtssprachen des Technischen Komitees sind Englisch,

    Französisch und Spanisch. Ausführungen und Erklärungen in einer dieser drei Sprachen werden unmittelbar in die anderen Amtssprachen übersetzt, sofern nicht alle Mitglieder auf eine Übersetzung verzichten. Ausführungen oder Erklärungen in einer anderen Sprache sind mit der gleichen Maßgabe ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen, vorausgesetzt, daß das betreffende Mitglied eine englische, französische oder spanische Übersetzung vorlegt. Für die offiziellen Dokumente des Technischen Komitees werden ausschließlich Englisch, Französisch und Spanisch benutzt. Alle Schriftstücke, die dem Technischen Komitee vorgelegt werden sollen, müssen in einer der Amtssprachen abgefaßt sein.

  1. 23. Das Technische Komitee erstellt über jede Sitzungsperiode

    einen Bericht und — falls der Vorsitzende es für notwendig hält — Sitzungsprotokolle oder Kurzberichte über die einzelnen Sitzungen. Der Vorsitzende oder sein Beauftragter erstatten bei jeder Sitzung des Komitees und bei jeder Sitzung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens Bericht über die Arbeit des Technischen Komitees.

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