Anlage1 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

ANHANG I ERLÄUTERNDE ANMERKUNGEN Allgemeine Anmerkung Reihenfolge der Anwendung der Bewertungsmethoden

Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze

Anmerkung zu Artikel 1

Gezahlter oder zu zahlender Preis

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu seinen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.

Vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten werden, abgesehen von denen, für die im Artikel 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen.

Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:

Zu Abs. 1 lit. a (iii)

Zu den Einschränkungen, die einen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht unannehmbar machen, gehören solche, die sich nicht wesentlich auf den Wert der Waren auswirken. Ein Beispiel für derartige Einschränkungen ist, daß ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, zu dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen.

Zu Abs. 1 lit. b

Liegen bezüglich des Kaufgeschäftes oder des Preises Bedingungen vor oder sind Leistungen zu erbringen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, so kann der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt werden. Beispiele hiefür sind:

Zu Abs. 2

Zu Abs. 2 lit. b

Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert „sehr nahe kommt", müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Industriezweiges, die Saison, in der die Waren eingeführt werden und die Feststellung, ob der Unterschied bei den Preisen im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Maßstab, etwa in Form eines festgelegten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann zB ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein großer Unterschied in einem Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der Transaktionswert dem im Artikel 1 Abs. 2 lit. b angeführten „Vergleichswert" sehr nahe kommt.

Anmerkung zu Artikel 2

Anmerkung zu Artikel 3

Anmerkung zu Artikel 5

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt Nr. 31/1981

Die größte Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt auf 90.

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt Nr. 31/1981

Bei diesem Beispiel beträgt die größte Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65; der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt ist daher 90.

Anmerkung zu Artikel 6

Anmerkung zu Artikel 7

Anmerkung zu Artikel 8

Zu Abs. 1 lit. a (i)

Unter dem Begriff „Einkaufsprovisionen" sind Beträge zu verstehen, die ein Importeur an jemand dafür zahlt, daß er ihn im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.

Zu Abs. 1 lit. b (u)

Zu Abs. 1 lit. b (iv)

Zu Abs. 1 lit. c

Zu Abs. 3

Liegen keine objektiven und quantitativ bestimmbaren Daten über die nach Artikel 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der Transaktionswert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung: Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn zB die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren erkennbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschließlich auf die eingeführten Waren und läßt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.

Anmerkung zu Artikel 9

Der Begriff „Zeitpunkt der Einfuhr" im Sinne des Artikels 9 kann auch den Zeitpunkt der Abgabe der Warenerklärung umfassen.

Anmerkung zu Artikel 11

Anmerkung zu Artikel 15

Anlage1

Zu Abs. 4

Der Begriff „Personen" im Sinne dieses Artikels schließt gegebenenfalls juristische Personen ein.

Zu Abs. 4 lit. e

Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, daß eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.

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