Anlage1 GATT - Auslegung der Artikel VI, XVI und XXIII

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

ANHANG

Beispielliste von Ausfuhrsubventionen

Anlage1

  1. a) Gewährung direkter Subventionen der öffentlichen Hand an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe deren Ausfuhrleistung.
  2. b) Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen.
  3. c) Inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand.
  4. d) Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für den inländischen Verbrauch, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Exporteure auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können.
  5. e) Vollständige oder teilweise Freistellung und vollständiger oder teilweiser Erlaß oder Aufschub von direkten Steuern 1) oder Sozialabgaben, die von Industrie- oder Handelsunternehmungen gezahlt wurden oder zu zahlen sind, soweit die Freistellung, der Erlaß oder der Aufschub spezifisch ausfuhrgebunden sind 2).
  6. f) Besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, soweit diese Freibeträge neben den Freibeträgen für die zum inländischen Verbrauch bestimmte Erzeugung gewährt werden.
  7. g) Freistellung oder Erlaß von indirekten Steuern 1) auf die Erzeugung und Verteilung von Waren für die Ausfuhr in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an indirekten Steuern auf die Erzeugung und Verteilung gleichartiger, zum inländischen Verbrauch verkaufter Waren erhoben wird.
  8. h) Freistellung, Erlaß oder Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern 1) auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr, wenn der Betrag über die Freistellung, den Erlaß oder den Aufschub von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung gleichartiger Waren für den inländischen Verbrauch hinausgeht; jedoch können die Freistellung, der Erlaß oder der Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren für die Ausfuhr selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch verkaufte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Waren betreffen, die materiell in der ausgeführten Ware verarbeitet worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird) 3).
  9. i) Erlaß oder Rückerstattung von Eingangsabgaben 1) in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an Eingangsabgaben auf eingeführte Waren erhoben wird, die materiell in der ausgeführten Ware verarbeitet worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird); jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuß dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Waren des Inlandsmarktes in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Waren verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes stattfinden, der in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf.
  10. j) Einführung von Programmen für Exportkreditgarantien oder versicherungen durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen), von Versicherungs- oder Garantieprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei Waren für die Ausfuhr 4) oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken zu Prämiensätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die Betriebskosten und Verluste bei der Ausführung der betreffenden Programme auf lange Sicht zu decken 5).
  11. k) Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche die Exporteure zahlen müssen, um sich die Mittel zu verschaffen, die sie dafür aufwenden (oder zahlen müßten, wenn sie internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähmen, um Gelder derselben Fälligkeit und auf dieselbe Währung wie der Exportkredit lautend zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Exporteuren oder den Finanzinstituten bei der Beschaffung von Krediten erwachsen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.

    Wenn jedoch ein Unterzeichner Partei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite ist, an der am 1. Jänner 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Unterzeichner 6) dieses Übereinkommens beteiligt sind (oder wenn diese ursprünglichen Unterzeichner eine Nachfolgeverpflichtung eingegangen sind), oder wenn ein Unterzeichner in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung anwendet, gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit diesen Bestimmungen im Einklang steht, nicht als eine durch dieses Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention.

  1. l) Jede andere Belastung der Staatskasse, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne von Artikel XVI des Allgemeinen Abkommens darstellt.

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Anmerkungen

1) Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet der Ausdruck „direkte Steuern“ die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz;

bedeutet der Ausdruck „Eingangsabgaben“ die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden;

bedeutet der Ausdruck „indirekte Steuern“ die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und Eingangsabgaben zählen;

sind indirekte, „auf einer Vorstufe“ erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die mittelbar oder unmittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden;

sind „kumulative“ indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer in Fällen gibt, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Güter oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden;

umfaßt „Erlaß“ von Steuern, die Rückerstattung von Steuern oder den Steuerrabatt.

2) Die Unterzeichner erkennen an, daß ein Aufschub z. B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muß, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Unterzeichner erkennen ferner an, daß dieser Text in keinem Punkt die Behandlung der im GATT-Dokument L/4422 aufgeworfenen spezifischen Fragen durch die Vertragsparteien präjudiziert.

Die Unterzeichner bekräftigen erneut den Grundsatz, daß die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jeder Unterzeichner kann einen anderen Unterzeichner auf administrative oder andere Praktiken hinweisen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter solchen Umständen werden sich die Unterzeichner in der Regel um Beilegung ihrer Differenzen bemühen, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne daß dadurch die Rechte und Pflichten der Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen einschließlich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultation berührt würden.

Mit lit. e) wird nicht beabsichtigt, einen Unterzeichner an Maßnahmen zu hindern, durch die die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Unterzeichners erzielt werden, vermieden werden soll.

Liegen Maßnahmen vor, die mit den Bestimmungen von lit. e) unvereinbar sind, und hindern größere praktische Schwierigkeiten den betroffenen Unterzeichner daran, diese Maßnahmen innerhalb kürzester Frist mit dem Übereinkommen in Einklang zu bringen, so prüft der betroffene Unterzeichner unbeschadet der Rechte der anderen Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen oder aus diesem Übereinkommen, auf welche Weise sich diese Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist mit diesem Übereinkommen in Einklang bringen lassen.

In diesem Zusammenhang hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß Irland beabsichtigt, sein durch den Corporation Tax Act von 1976 geschaffenes System der steuerlichen Begünstigung von Ausfuhren am 1. Jänner 1981 abzuschaffen, dennoch aber seinen während der Geltungsdauer dieses Systems eingegangenen rechtsverbindlichen Verpflichtungen auch in Zukunft nachzukommen.

3) Lit. h) findet auf Mehrwertsteuersysteme und an deren Stelle bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem der Übererstattung von Mehrwertsteuern wird ausschließlich durch lit. g) geregelt.

4) Die Unterzeichner sind sich darin einig, daß diese lit. in keinem Punkt die Beratungen der vom Rat des GATT am 6. Juni 1978 eingesetzten Sondergruppe (C/M/126) berührt oder beeinflußt.

5) Für die Feststellung, ob die Prämiensätze, Kosten und Verluste von Versicherungsprogrammen langfristig angemessen sind, werden im Prinzip nur solche Verträge berücksichtigt, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen wurden.

6) Ein „ursprünglicher Unterzeichner dieses Übereinkommens“ ist ein Unterzeichner, der dem Übereinkommen am 30. Juni 1979 oder früher ad referendum beitritt.

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