Anlage1 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Anhang zur Azetylenverordnung.

Sicherheitsvorschriften für autogene Schweiß- und Schneideanlagen.

Anlage1

1. Schutz und Reinhaltung der Flaschen, Schweißarmaturen und dergleichen.

Stehende Gasflaschen, sowohl gefüllte als auch leere, sind gegen Umfallen zu sichern. Gefüllte Flaschen sind vor längerer Sonnenbestrahlung oder sonstiger unzulässiger Erwärmung und vor Frost zu schützen. Gasflaschen und Schweißarmaturen sind von jeder Verunreinigung und, sofern sie mit Sauerstoff in Berührung kommen, unbedingt von Fett und Öl freizuhalten; sie dürfen insbesondere nicht mit ölhaltigen Putzlappen oder mit fetten Händen berührt werden.

2. Ventile.

(1) Ventile aus Eisen dürfen für Sauerstoff nicht verwendet werden. Sauerstoffdruckminderventile müssen so eingerichtet sein, daß Entzündungen beim Öffnen der Flaschenventile (Ausbrennen) verhindert werden.

(2) Die mit Sauerstoff in Berührung kommenden Manometerfedern müssen entfettet sein und fettfrei gehalten werden. Die vollkommene Entfettung ist am Manometer durch die Aufschrift “fettfrei" kenntlich zu machen.

(3) Die Flaschen sind so aufzustellen und die Druckminderventile so anzuschrauben, daß die Anschlußzapfen der Flaschenventile und die Ausblaseöffnungen der Druckminderventile nicht auf das Bedienungspersonal oder auf die Flaschen gerichtet sind.

(4) Beim Öffnen der Verschlußventile darf nicht über die Ausblaseöffnung der Sicherheitsventile und über Schlauchtüllen hinweggegriffen werden. Flaschenventile sind langsam zu öffnen. Kommt es trotzdem zu einer Entzündung, so ist das Ventil, wenn noch möglich, zu schließen. Zu diesem Zweck sind Asbesthandschuhe bereitzustellen.

(5) Vor Anschluß der Druckminderventile sind die Flaschenventile zur Entfernung anhaftender Schmutzteile kurzzeitig zu öffnen. Während des Ausblasens hat der Arbeiter so zu stehen, daß er nicht vom ausströmenden Gas getroffen wird. Zur Dichtung darf nur Vulkanfiber verwendet werden. Bei handradlosen Flaschenventilen müssen die Ventilschlüssel während der Benützung aufgesteckt bleiben.

3. Brenner.

(1) Die Gaszufuhr darf während der Arbeit nur an den Brennerventilen geregelt werden. Entzündete Brenner dürfen nur auf besonderen Vorrichtungen abgelegt werden.

(2) Bei jedem Flammenrückschlag sind die Brennerventile zu schließen. Sollte sich der Rückschlag bis zu den Flaschen fortsetzen, so sind auch die Flaschenventile zu schließen. Durch Rückschläge verrußte Brenner sind sorgfältig zu reinigen.

(3) Bei übermäßiger Erhitzung ist der Brenner durch Eintauchen in kaltes Wasser zu kühlen und die Brenngaszufuhr am Brenner zu schließen, dagegen die Sauerstoffzufuhr offen zu halten.

4. Schläuche.

(1) Gasschläuche müssen sicher befestigt und gut instand gehalten werden. Sie müssen mindestens 3 m, bei Anschluß an den Entwickler 5 m, lang sein.

(2) Neue Schläuche sind vor ihrer Benützung durch Ausblasen zu reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten Schlauchklemmen befestigt werden.

5 Behandlung entleerter Flaschen.

Nach dem Entleeren der Flaschen sind die Flaschenventile zu schließen und die Schutzkappen wieder aufzuschrauben.

6 Auftauen eingefrorener Entwickler oder Druckminderventile.

Das Einfrieren von Azetylenentwicklern oder Druckminderventilen ist tunlichst hintanzuhalten. Zum Auftauen eingefrorener Entwickler oder Druckminderventile dürfen offene Flammen, glühende Körper u. dgl. nicht verwendet werden.

7. Wasservorlagen.

Wasservorlagen und Wasserverschlüsse müssen stets frei von Verunreinigungen sein und sorgfältig gefüllt erhalten werden. Wasservorlagen dürfen nur in drucklosem Zustande gefüllt und nachgefüllt werden. Bei jedem Flammenrückschlag ist das Wasser in der Sicherheitsvorlage zu wechseln.

8. Ableuchtverbot.

Apparate, Gasleitungen, Gasflaschen und Druckminderventile dürfen auf keinen Fall mit offener Flamme abgeleuchtet werden. Undichte Stellen sind durch Abpinseln mit Seifenwasser oder auf andere gefahrlose Weise zu ermitteln.

9 Gesundheitsschädliche Arbeiten und Arbeiten in engen Räumen.

(1) Falls sich beim Schweißen oder Schneiden gesundheitsschädliche Dämpfe (Blei-, Zinkdämpfe) entwickeln, sind sie, sofern es die Betriebsverhältnisse zulassen, womöglich an der Schweiß- oder Schneidestelle abzusaugen. Wenn dies aus technischen Gründen nicht tunlich ist, haben die bei diesen Arbeiten beschäftigten Personen Atemschutzgeräte mit geeigneten Filtereinsätzen zu tragen.

(2) Wird in engen Räumen, in Kesseln oder anderen schwer zugänglichen Behältern geschweißt oder geschnitten, so ist für ausreichende Lüftung zu sorgen. Dies gilt auch dann, wenn Schweißgase von außen in das Innere von Behältern gelangen können, die während der Arbeit oder im Anschluß an sie befahren werden müssen. Die Brenner und ihre Zuleitungen sind bei längerer Unterbrechung der Arbeiten aus den Räumen zu entfernen. Nötigenfalls sind die im Innern von Behältern arbeitenden Personen anzuseilen, wobei eine Aufsichtsperson außerhalb des Behälters aufzustellen ist.

10 Arbeiten an explosionsgefährdeten Behältern.

Bei Feuerarbeiten an Gefäßen, die leicht entzündliche Flüssigkeiten, explosionsgefährliche Gase oder Säuren enthalten haben, sind zunächst die Gefäßverschlüsse so zu öffnen, daß sich dabei keine Funken bilden können. Dann sind die Gefäße von Rückständen zu befreien, gründlich auszuspülen und völlig mit Wasser, Dampf, Stickstoff oder Kohlensäure anzufüllen. Solche Arbeiten dürfen nur von sachkundigen, erfahrenen Personen unter Beobachtung größter Vorsicht ausgeführt werden.

11 Anzeigepflicht bei Explosionen.

Im Falle von Explosionen ist vom Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter unverzüglich Anzeige an die nächste Sicherheitsbehörde und an das zuständige Arbeitsinspektorat zu erstatten.

12 Schutzbrillen und Arbeitskleidung.

(1) Bei allen Schweiß- und Schneidearbeiten sind dunkelfarbige Schutzbrillen zu tragen. Wenn stehend oder über Kopf geschweißt oder geschnitten wird, müssen die Schutzbrillen seitlich geschlossen sein.

(2) Beim Schweißen großer Stücke sind wärmeschützende Handschuhe und Schürzen zu benützen. Schweißer und Helfer dürfen während der Ausführung von Schweiß- und Schneidearbeiten keine mit Öl, Fett, Petroleum oder sonstigen leicht entzündlichen Stoffen verunreinigten Arbeitsanzüge tragen.

(3) Bei Arbeiten in Kesseln, Behältern, Gruben, Rohren u. dgl. darf nur schwer entflammbare Kleidung getragen werden.

(4) Frauen müssen zum Schutz gegen Funkenflug schwer entflammbare Hauben tragen.