ANHANG XV
AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD Anwendung des Artikels 22 des EFTA-Polen-Abkommens
Abkommen Finnland - Polen
Anlage15
- 2. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen Finnland und Polen wird die in dem Abkommen vorgesehene zollfreie oder Vorzugsaufnahme im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage des im Abkommen EFTA-Polen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR.1-Bescheinigungen und Fakturaerklärungen) mit dem Ausdruck „Finnland-Polen-Abkommen“ gewährt.
Im Falle einer EUR.1-Bescheinigung erfolgt diese Eintragung in Kästchen 7 „Anmerkungen“. In Anwendung der Bestimmung der Absätze 1 (b) und (c) von Artikel 8 des Abkommens EFTA-Polen erfolgt die Eintragung auf der Faktura, die die Erklärung des Exporteurs trägt. Die sonstigen Bestimmungen in bezug auf den Ursprungsnachweis in Titel II des Abkommens EFTA-Polen gelten sinngemäß.
- 3. Die Eintragung des Ausdrucks „Finnland-Polen-Abkommens“ kann auf in Finnland oder Polen ausgestellte Ursprungsnachweise nur in bezug auf Erzeugnisse erfolgen, welche die in dem Abkommen zwischen Finnland und Polen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
- 4. Die in dem Abkommen, auf das im vorstehenden Absatz 3 Bezug genommen wird, enthaltenen Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und Polen (bilaterale Kumulation), während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Ursprung in einem Drittland angesehen wird.
Abkommen EFTA - Polen
- 5. Die kraft des Abkommens EFTA - Polen vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Polen bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR.1 und Fakturaerklärung) gewährt.
- 6. Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland und Polen bezüglich Erzeugnisse, die die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.
- 7. Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, entsprechend den Bestimmungen von Artikel 1, Absatz 2 des Protokolls B, in der CSFR und Ungarn.
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