ANHANG XIV
AUF DEN IN ABSATZ 4 VON ARTIKEL 19 BEZUG GENOMMEN WIRD ANHANG XIV TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN
Anlage14
Die in Artikel 19, Absatz 4, vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:
- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;
- Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, möglichst vor, jedoch spätestens 30 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und
- eine Verpflichtung, auf Verlangen Informationen über bestehende Beihilfeprogramme und besondere Einzelfälle vorzulegen.
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