ANHANG XII
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 17 BEZUG GENOMMEN WIRD ANHANG XII ÜBER DAS GEISTIGE EIGENTUM
Anlage12
Die in Absatz 2 von Artikel 17 angeführten multilateralen Übereinkommen sind folgende:
- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);
- Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971);
- Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen);
- Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973.
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