Anhang XI
auf den in Artikel 18 Absatz 4 Bezug genommen wird
Transparenz staatlicher Beihilfen
Die in Artikel 18 vorgesehenen Maßnahmen zur Transparenz werden, unter anderem, umfassen:
- - Jahresberichte über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen,
- - die Notifizierung neuer Unterstützungsschemata vor ihrer Einführung, und
- - die Verpflichtung, auf Ersuchen Informationen hinsichtlich bestehender Unterstützungsschemata beizubringen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078185
alte Dokumentnummer
N5199212659A
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