Anhang XI EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Anhang XI

auf den in Artikel 18 Absatz 4 Bezug genommen wird

Transparenz staatlicher Beihilfen

Die in Artikel 18 vorgesehenen Maßnahmen zur Transparenz werden, unter anderem, umfassen:

  1. - Jahresberichte über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen,
  2. - die Notifizierung neuer Unterstützungsschemata vor ihrer Einführung, und
  3. - die Verpflichtung, auf Ersuchen Informationen hinsichtlich bestehender Unterstützungsschemata beizubringen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078185

alte Dokumentnummer

N5199212659A

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