Anhang VII BVergGKonz 2018

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

früher Anlage 6

Anhang VII

Vorgaben für die Veröffentlichung

1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen auf Unionsebene

  1. Die Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln. Die Bekanntmachungen werden vom Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht.
  2. Das Amt für Veröffentlichungen stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der Bekanntmachung aus.

2. Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen

  1. Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „https://ted.europa.eu “ abrufbar.

früher Anlage 6

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40276030

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