Anhang V
Grenzwerte für die Begrenzung der Emissionen aus größeren ortsfesten Quellen
I. Einleitung
- 1. Für die Bekämpfung der Schwermetallemissionen sind zwei Arten von Grenzwerten von Belang:
- – Werte für spezifische Schwermetalle oder Kategorien von Schwermetallen und
- – Werte für Partikelemissionen im Allgemeinen.
- 2. Prinzipiell können Grenzwerte für Partikel nicht die spezifischen Grenzwerte für Cadmium, Blei und Quecksilber ersetzen, weil die Menge der mit Partikelemissionen assoziierten Metalle je nach Verfahren unterschiedlich ausfällt. Die Einhaltung dieser Grenzwerte trägt jedoch erheblich zur Reduzierung der Schwermetallemissionen im Allgemeinen bei. Zudem ist die Überwachung von Partikelemissionen in aller Regel billiger als die Überwachung einzelner Schadstoffe, und eine kontinuierliche Überwachung der einzelnen Schwermetalle ist im Allgemeinen nicht realisierbar. Daher sind die Grenzwerte für Partikel von großer praktischer Bedeutung und werden in diesem Anhang in den meisten Fällen auch als Ergänzung oder Ersatz für spezifische Grenzwerte für Cadmium, Blei oder Quecksilber angegeben.
- 3. Grenzwerte, die in mg/m3 ausgedrückt werden, beziehen sich auf Standardbedingungen (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa, Trockengas) und werden als Durchschnittswert einstündiger Messungen, die sich über mehrere Betriebsstunden – in der Regel 24 Stunden – erstrecken, berechnet. Anfahr- und Abschaltzeiten sollen ausgeklammert werden. Die Mittelungszeit kann verlängert werden, falls dies zur Erzielung hinreichend genauer Überwachungsergebnisse erforderlich ist. Im Hinblick auf den Sauerstoffgehalt des Abgases gelten die für ausgewählte große ortsfeste Quellen angegebenen Werte. Jede Verdünnung zum Zwecke der Verringerung der Konzentrationen von Schadstoffen in Abgasen ist unzulässig. Grenzwerte für Schwermetalle beziehen sich auf den festen, den gasförmigen und den dampfförmigen Zustand des Metalls und seiner Verbindungen, angegeben als das Metall. Werden Grenzwerte für Gesamtemissionen (ausgedrückt als g/Einheit der Produktion bzw. Kapazität) angegeben, so beziehen sie sich auf die Summe der als Jahreswert gefassten Abgas- und diffusen Emissionen.
- 4. Kann die Überschreitung angegebener Grenzwerte nicht ausgeschlossen werden, so werden entweder die Emissionen oder ein Betriebsparameter, der angibt, ob eine Abgasreinigungsanlage ordnungsgemäß betrieben und gewartet wird, überwacht. Die Überwachung von Emissionen bzw. Betriebsindikatoren soll kontinuierlich erfolgen, wenn der ausgestoßene Massenfluss der Partikel größer als 10 kg/h ist. Werden die Emissionen zur Überwachung herangezogen, müssen die Luftschadstoffkonzentrationen in Abgas führenden Kanälen auf repräsentative Weise gemessen werden. Bei diskontinuierlicher Überwachung der Partikelemissionen sollen die Konzentrationen in regelmäßigen Abständen gemessen werden, mit mindestens drei unabhängigen Messungen je Überprüfung. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe sowie Referenzmessungen zur Kalibrierung automatischer Messsysteme werden nach den vom Europäischen Komitee für Normung (Comité européen de normalisation, CEN) bzw. der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten Normen durchgeführt. Nationale Normen gelten solange, bis CENund ISO-Normen vorliegen. Sie können auch zu Grunde gelegt werden, wenn sie Ergebnisse liefern, die den CEN- und ISO-Normen gleichwertig sind.
- 5. Bei kontinuierlicher Überwachung ist von einer Einhaltung der Grenzwerte auszugehen, wenn keine der auf der Grundlage des 24-Stunden-Mittels errechneten Emissionskonzentrationen den Grenzwert überschreitet oder wenn das 24-Stunden-Mittel des überwachten Parameters nicht über dem korrelierten Wert des Parameters liegt, der bei ordnungsgemäßem Betrieb und ordnungsgemäßer Wartung der Abgasreinigungsanlage während einer Überprüfung aufgestellt wurde. Bei der diskontinuierlichen Emissionsüberwachung gelten die Bestimmungen als erfüllt, wenn der gemittelte Messwert je Überprüfung nicht den Grenzwert überschreitet. Eine Übereinstimmung mit jedem der Grenzwerte, ausgedrückt als Gesamtemissionen je Produktionseinheit oder jährliche Gesamtemissionen, liegt vor, wenn der ermittelte Wert – wie oben beschrieben – nicht überschritten wird.
II. Spezifische Grenzwerte für ausgewählte größere ortsfeste Quellen
Verbrennung fossiler Brennstoffe (Anhang II, Kategorie 1):
- 6. Die Grenzwerte beziehen sich auf 6% O2 in Abgas bei festen Brennstoffen und 3% O2 bei flüssigen Brennstoffen.
- 7. Grenzwert für Partikelemissionen bei festen und flüssigen Brennstoffen: 50 mg/m3.
Sinteranlagen (Anhang II, Kategorie 2):
- 8. Grenzwert für Partikelemissionen: 50 mg/m3.
Pelletanlagen (Anhang II, Kategorie 2):
- 9. Grenzwert für Partikelemissionen:
- a) Mahlen, Trocknen: 25 mg/m3 und
- b) Pelletieren: 25 mg/m3 oder
- 10. Grenzwert für Partikelgesamtemissionen: 40 g/Mg produzierte Pellets.
Hochöfen (Anhang II, Kategorie 3):
- 11. Grenzwert für Partikelemissionen: 50 mg/m3.
Elektrolichtbogenöfen (Anhang II, Kategorie 3):
- 12. Grenzwert für Partikelemissionen: 20 mg/m3.
Gewinnung von Kupfer und Zink, einschließlich Imperial-Smelting-Öfen (Anhang II, Grupppen 5 und 6):
- 13. Grenzwert für Partikelemissionen: 20 mg/m3.
Gewinnung von Blei (Anhang II, Kategorien 5 und 6):
- 14. Grenzwert für Partikelemissionen: 10 mg/m3.
Zementindustrie (Anhang II, Kategorie 7):
- 15. Grenzwert für Partikelemissionen: 50 mg/m3.
Glasindustrie (Anhang II, Kategorie 8):
- 16. Die Grenzwerte beziehen sich auf verschiedene O2-Konzentrationen im Abgas in Abhängigkeit von der Ofenart: Wannenöfen: 8%; Hafenöfen und Tageswannen: 13%.
- 17. Grenzwert für Bleiemissionen: 5 mg/m3.
Chloralkaliindustrie (Anhang II, Kategorie 9):
- 18. Die Grenzwerte beziehen sich auf die Gesamtmasse des von einer Anlage in die Luft freigesetzten Quecksilbers, und zwar unabhängig von der Emissionsquelle und ausgedrückt als Jahresmittelwert.
- 19. Die Grenzwerte bestehender Chloralkalianlagen werden von den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls neu bewertet.
- 20. Grenzwert für neue Chloralkalianlagen: 0,01 g Hg/Mg Cl2-Produktionskapazität.
Siedlungsabfälle, medizinische Abfälle und gefährliche Abfälle (Anhang II, Kategorien 10 und 11):
- 21. Die Grenzwerte beziehen sich auf eine O2-Konzentration von 11% im Abgas.
- 22. Grenzwert für Partikelemissionen:
- a) 10 mg/m3 bei der Verbrennung gefährlicher und medizinischer Abfälle;
- b) 25 mg/m3 bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen.
- 23. Grenzwert für Quecksilberemissionen:
- a) 0,05 mg/m3 bei der Verbrennung gefährlicher Abfälle;
- b) 0,08 mg/m3 bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen;
- c) die Grenzwerte für quecksilberhaltige Emissionen, die bei der Verbrennung von medizinischen Abfällen entstehen, werden von den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls neu bewertet.
Schlagworte
Anfahrzeit, Abgasemission
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021
Gesetzesnummer
20003868
Dokumentnummer
NOR40061288
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