Anhang IV
Fristen bis zur Anwendung von Grenzwerten und besten verfügbaren Techniken für neue und bestehende ortsfeste Quellen
Nach Ablauf folgender Fristen sind die Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzwenden:
- a) neue ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;
- b) bestehende ortsfeste Quellen: acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls. Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte ortsfeste Quellen entsprechend der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021
Gesetzesnummer
20003868
Dokumentnummer
NOR40061287
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