Anhang IV Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2004

Anhang IV

Fristen bis zur Anwendung von Grenzwerten und besten verfügbaren Techniken für neue und bestehende ortsfeste Quellen

Nach Ablauf folgender Fristen sind die Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzwenden:

  1. a) neue ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;
  2. b) bestehende ortsfeste Quellen: acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls. Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte ortsfeste Quellen entsprechend der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021

Gesetzesnummer

20003868

Dokumentnummer

NOR40061287

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