Tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.
Anhang III
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VEREINBARUNG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über gegenseitige Zollkontingente für bestimmte Weine
Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit bestimmten Weinen zu treffen:
- 1. Österreich eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 150 000 hl für in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete - ausgenommen Schaumwein - mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger sowie für Retsina in gleich großen Behältnissen; bei Wein und Retsina handelt es sich jeweils um Erzeugnisse der Unterposition ex 2204 21 A des österreichischen Zolltarifs.
- 2. Solange Österreich mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Wein anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft in dem jährlich von Österreich eröffneten Kontingent für Qualitätsweine vorbehalten ist, mindestens dem unter Nummer 1 genannten Kontingent von 150 000 hl entsprechen.
- 3. Österreich eröffnet ferner ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 4 000 hl für in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger. Dieses Kontingent bezieht sich auf Weine der Unterposition ex 2204 10 des österreichischen Zolltarifs.
- 4. Die Gemeinschaft eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 150 000 hl für im Weingesetz der Republik Österreich von 1985 genannte und unter den HS-Code ex 2004 21 fallende Qualitätsweine mit Ursprung in Österreich in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger. Bei der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Österreich nach Portugal werden jedoch Zölle in gleicher Höhe erhoben, wie sie Portugal gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 anwendet.
- 5. Ferner eröffnet die Gemeinschaft ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 4 000 hl für im Weingesetz der Republik Österreich von 1985 genannte und unter den HS-Code ex 2004 10 fallende Qualitätsschaumweine mit Ursprung in Österreich in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger. Bei der Einfuhr von Qualitätsschaumwein mit Ursprung in Österreich nach Portugal werden jedoch Zölle in gleicher Höhe erhoben, wie sie Portugal gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 anwendet.
- 6. Die Lieferung von Wein, für den die Zugeständnisse dieser Vereinbarung gelten, wird von der Vorlage einer Einfuhrbewilligung abhängig gemacht, die ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des vierten darauffolgenden Monats, aber nicht über das Ende des Kontingentjahres hinaus gültig ist. Die Erteilung der Einfuhrbewilligungen wird so gehandhabt, daß die vereinbarten Mengen auch eingeführt werden können. Zu diesem Zweck übermitteln die beiden Vertragsparteien einander regelmäßig Angaben über die Anzahl der erteilten und verwendeten Einfuhrbewilligungen. Ferner wird vereinbart, daß die Erteilung einer Einfuhrbewilligung nicht an die Verpflichtung zum Kauf einer bestimmten Menge inländischer Weine geknüpft werden darf.
- Bei den Weinlieferungen muß außerdem eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einer beiderseitig anerkannten amtlichen Stelle erteilt wurde und aus der hervorgeht, daß die betreffenden Weine den Nummern 1 bis 5 entsprechen. Die beiden Parteien einigen sich darauf, welche Stellen in ein einschlägiges Verzeichnis aufgenommen werden. Die Erteilung der Bescheinigungen nach Unterabsatz 2 der vorliegenden Nummer und ihre Überprüfung im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen obliegen den jeweiligen zuständigen Behörden.
- 7. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen gefährdet werden.
- 8. Über alle auftauchenden Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung können auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen stattfinden. Bei entsprechendem Einvernehmen kann die Vereinbarung geändert werden.
- 9. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.
- 10. Diese Vereinbarung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Sollte dieser Zeitpunkt jedoch nicht mit dem Beginn des Kalenderjahrs zusammenfallen, so gelten die in Nummern 1 bis 5 enthaltenen Bestimmungen im ersten Jahr zeitanteilig.
- 11. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle des am 23. Dezember 1988 unterzeichneten Abkommens in Form eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine *1).
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 758/1988
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10007415
Dokumentnummer
NOR12081174
alte Dokumentnummer
N5199328416J
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