Anhang II Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2003

Anhang II

Zur eingeschränkten Verwendung vorgesehene Stoffe

Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen:

  1. i) als Verunreinigungen in Produkten,
  2. ii) in bis zum Zeitpunkt der Durchführung hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder
  3. iii) als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, gilt jede nachstehende Verpflichtung mit In-Kraft-Treten des Protokolls.

Stoff

Durchführungsbestimmungen

 

Verwendungsbeschränkungen

Bedingungen

DDT
CAS: 50-29-3

erlaubt

1.

Die Verwendung ist nur als Komponente einer integrierten Schädlingsbekämpfungs- strategie und nur im notwendigen Maße und nur bis zu einem Jahr nach dem Datum der Einstellung der Herstellung gemäß Anhang I zulässig.

1.

zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Krankheiten wie Malaria und Enzephalitis

 

2.

als chemische Zwischenverbindung zur Herstellung von Dicofol.

2.

Die Verwendung wird spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Tretens dieses Protokolls einer Neubeurteilung unterzogen.

HCH
CAS: 608-73-1

Der Einsatz von technischem HCH (dh. HCH-Isomerengemischen) wird auf die Verwendung als Zwischenprodukt in der Chemieproduktion beschränkt.

 

 

Der Einsatz von Produkten, bei denen mindestens 99% des HCH-Isomers in der Gammaform vorliegen dh. Lindan, CAS: 58-89-9), wird auf folgende Verwendungen beschränkt:

Alle eingeschränkten Verwendungen von Lindan werden im Rahmen des Protokolls spätestens zwei ( Jahre nach dem In-Kraft-Treten einer Neubeurteilung unterzogen.

 

1.

Saatgutbehandlung;

 

 

2.

Ausbringung auf den Boden mit unmittelbar anschließender Einarbeitung in die Ackerkrume;

 

 

3.

professionelle Schutz- und industrielle Behandlung von Schnitt-, Bau- und Rundholz;

 

 

4.

örtlich begrenzter Einsatz als Insektizid im öffentlichen Gesundheitswesen und im Veterinärwesen;

 

 

5.

nicht flugtechnische Ausbringung auf Baumsämlinge, Einsatz im kleinen Maßstab, für Rasenflächen sowie Verwendung für Baumschulbestände und Zierpflanzen innerhalb und außerhalb von Gebäuden;

 

 

6.

Innenanwendungen im Industrie- und Wohnungssektor.

 

PCB a)

PCB, die sich nach Anhang I ab dem Tag des In-Kraft-Tretens in Verwendung befinden oder bis zum 31. Dezember 2005 hergestellt werden.

Die Vertragsparteien unternehmen entschlossene Anstrengungen, um Folgendes zu erreichen:

 

 

a)

die völlige Einstellung der Verwendung identifizierbarer PCB in Geräten (d.h. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Restflüssigkeiten), die PCB in Mengen über 5 dm3 und in Konzentrationen von 0,05% PCB oder darüber enthalten, so bald wie möglich, jedoch nicht später als am 31. Dezember 2010 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2015;

 

 

b)

die umweltgerechte Vernichtung oder Dekontamination aller unter Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB und anderer nicht in Geräten befindlicher flüssiger PCB mit mehr als 0,005% PCB-Gehalt so bald als möglich, jedoch nicht später als am 31. Dezember 2015 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2020 und

 

 

c)

die umweltgerechte Dekontamination oder Entsorgung von unter Buchstabe a bezeichneten Geräten.

     

  1. a) Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen des Protokolls bis zum 31. Dezember 2004 die Herstellung und Verwendung von polychlorierten Terphenylen und „Ugilec“ einer erneuten Beurteilung zu unterziehen.

Schlagworte

Schnittholz, Bauholz, Industriesektor

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20003888

Dokumentnummer

NOR40061752

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