ANLAGE
Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird und für
die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der
vollständigen Erzeugung gelten
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Codes des Be- oder Verarbeitung
Harmonisierten Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne
Systems Ursprungseigenschaft,
die Ursprung verleihen
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(1) (2) (3)
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ex 0305 Fische, getrocknet, gesalzen Herstellen, bei dem
oder in Salzlake; geräucherte alle verwendeten
Fische, auch vor oder während Vormaterialien des
des Räucherns gegart; Mehl, Kapitels 3
Pulver und Pellets aus Ursprungserzeugnisse
Fischen, für den menschlichen sind
Genuß geeignet; wie im
Anhang Ia angeführt
ex 0406 Käse und Topfen; wie in den Herstellen, bei dem
Anhängen Ia und II angeführt alle verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 4 vollständig
gewonnen oder
hergestellt werden
sein müssen
0503 Roßhaar und Roßhaarabfälle, Herstellen, bei dem
auch in Lagen, mit oder ohne alle verwendeten
Unterlage Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
0504 Därme, Blasen und Magen von Herstellen, bei dem
anderen Tieren als Fischen, der Wert aller
ganz oder in Stücken verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
0505 Vogelbälge und andere Herstellen, bei dem
Vogelteile, mit ihren Federn alle verwendeten
oder Daunen, Federn und Teile Vormaterialien in eine
von Federn (auch beschnitten) andere Nummer als die
und Daunen, roh oder bloß hergestellte Ware
gereinigt, desinfiziert oder einzureihen sind
zur Haltbarmachung behandelt;
Mehl und Abfälle von Federn
oder Teilen von Federn
ex 0506 Knochenmehl Mahlen
ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, Herstellen, bei dem
anderweitig weder genannt alle verwendeten
noch inbegriffen; tote Tiere Vormaterialien in eine
des Kapitels 1 oder 3, für andere Nummer
den menschlichen Genuß nicht als die hergestellte
geeignet; wie im Anhang Ia Ware einzureihen sind
angeführt
ex 0710 Genießbares Gemüse, gefroren Herstellen, bei dem
bis oder getrocknet, alle verwendeten
ex 0712 vorübergehend haltbar Gemüse
gemacht; wie im Anhang Ia Ursprungserzeugnisse
angeführt sind
ex 0811 Früchte, gefroren oder Herstellen, bei dem
bis getrocknet, vorübergehend alle verwendeten
ex 0813 haltbar gemacht; wie im Früchte
Anhang Ia angeführt Ursprungserzeugnisse
sind
0814 Schalen von Zitrusfrüchten Herstellen, bei dem
oder Melonen (einschließlich alle verwendeten
Wassermelonen), frisch Früchte
gefroren, getrocknet oder Ursprungserzeugnisse
vorübergehend haltbar sind
gemacht, in Salzlake,
schwefeliger Säure oder
anderen
Konservierungsmitteln
0901 Kaffee, auch geröstet oder Herstellen aus
entkoffeiniert; Kaffeeschalen Vormaterialien jeder
und Kaffeehäutchen; Nummer
Kaffee-Ersatz mit beliebigem
Gehalt an Kaffee
ex 0902 Tee, auch mit Geruchs- oder Herstellen aus
Geschmacksstoffen, wie im Vormaterialien jeder
Anhang Ia angeführt Nummer
0903 Mate Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver, aus Herstellen, bei dem
Waren des Kapitels 8 alle verwendeten
Früchte
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem
Harze, Gummiharze und der Wert aller
Balsame; wie im Anhang Ia verwendeten
angeführt Vormaterialien der
Nr. 1301 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 1302 Pflanzensäfte und
Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate und
Pektate; Agar-Agar und andere
pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe, auch
modifiziert; wie im Anhang Ia
angeführt:
- Pflanzliche Schleime und Herstellen aus nicht
Verdickungsstoffe, modifizierten
modifiziert Schleimen und
Verdickungsstoffen
- andere Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 1402 Pflanzliche Stoffe, die Herstellen, bei dem
hauptsächlich als Füll- oder alle verwendeten
Polsterungsmaterial verwendet Vormaterialien in eine
werden (zB Kapok, andere Nummer als die
Pflanzenhaar und Seegras), hergestellte Ware
auch in Lagen, mit oder ohne einzureihen sind
Unterlage; wie im Anhang Ia
angeführt
ex 1404 Waren pflanzlichen Ursprungs, Herstellen, bei dem
anderweitig weder genannt alle verwendeten
noch inbegriffen; wie im Vormaterialien in eine
Anhang Ia angeführt andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 1501 Knochenfett Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen
der Nr. 0203, 0206
oder 0207 oder Knochen
der Nr. 0506
ex 1502 Knochenfett Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen
aus Vormaterialien der
Nr. 0201, 0202, 0204
oder 0206 oder Knochen
der Nr. 0506
ex 1504 Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, von Fischen oder
Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert; wie im
Anhang Ia angeführt:
- feste Fraktionen von Ölen Herstellen aus
von Fischen sowie von Vormaterialien jeder
Fetten und Ölen von Nummer, einschließlich
Meeressäugetieren aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 1504
- andere Herstellen, bei dem
alle verwendeten
Vormaterialien
tierischen Ursprungs
der Kapitel 2 und 3
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 1506 Knochenfett:
- feste Fraktionen Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer
- andere Herstellen, bei dem
alle verwendeten
Vormaterialien
tierischen Ursprungs
des Kapitels 2
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 1516 Tierische oder pflanzliche Herstellen, bei dem
Fette und Öle sowie deren alle verwendeten
Fraktionen, ganz oder Vormaterialien
teilweise hydriert, tierischen und
umgeestert, rückgeestert oder pflanzlichen Ursprungs
elaidinisiert, auch Ursprungserzeugnisse
raffiniert, aber nicht weiter sind
zubereitet; wie im Anhang Ia
angeführt
ex 1517 Margarine; genießbare Herstellen, bei dem
Mischungen oder Zubereitungen alle verwendeten
von tierischen oder Vormaterialien
pflanzlichen Fetten oder Ölen pflanzlichen Ursprungs
oder von Fraktionen Ursprungserzeugnisse
verschiedener Fette oder Öle sind
dieses Kapitels, ausgenommen
genießbare Fette oder Öle
sowie deren Fraktionen der
Nummer 1516; wie im Anhang Ia
angeführt
ex 1518 Rizinusöl, dehydratisiert Herstellen, bei dem
oder geblasen alle verwendeten
Vormaterialien
pflanzlichen Ursprungs
Ursprungserzeugnisse
sind
1520 Glycerin, auch chemisch rein; Herstellen aus
Glycerinwasser und Vormaterialien jeder
Glycerinunterlaugen Nummer
ex 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Herstellen aus
Triglyceride), Bienenwachs, Vormaterialien jeder
andere Insektenwachse und Nummer
Walrat (Spermaceti), auch
raffiniert oder gefärbt; wie
im Anhang Ia angeführt
1602 Fleisch, Innereien oder Herstellen, bei dem
anderer Schlachtanfall oder alle verwendeten
Blut, anders zubereitet oder Vormaterialien der
haltbar gemacht, wie in den Kapitel 1, 2 und 16
Anhängen Ia und II angeführt vollständig erzeugt
sind
ex 1604 Fische, zubereitet oder Herstellen, bei dem
haltbar gemacht; Kaviar und alle verwendeten
Kaviarersatz aus Fischeiern; Fische oder Fischeier
wie im Anhang Ia angeführt Ursprungserzeugnisse
sind
ex 1704 Zuckerwaren (einschließlich Herstellen aus
weiße Schokolade), nicht Vormaterialien, die in
kakaohaltig, wie im Anhang II eine andere Nummer als
(Anm.: Anhang II nicht die hergestellte Ware
darstellbar) angeführt einzureihen sind,
vorausgesetzt, daß der
Wert aller anderen
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
1801 Kakaobohnen, auch Bruch, roh Herstellen aus
oder geröstet Vormaterialien jeder
Nummer
1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen Herstellen aus
und anderer Kakaoabfall Vormaterialien jeder
Nummer
1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen, bei dem
alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
1804 Kakaobutter, Kakaofett und Herstellen, bei dem
Kakaoöl alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Herstellen, bei dem
Zucker oder anderen alle verwendeten
Süßungsmitteln Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 1806 Schokolade und andere Herstellen aus
kakaohaltige Vormaterialien, die in
Nahrungsmittelzubereitungen; eine andere Nummer als
wie im Anhang II (Anm.: die hergestellte Ware
Anhang II nicht darstellbar) einzureihen sind,
angeführt vorausgesetzt, daß der
Wert aller anderen
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder Herstellen, bei dem
gefüllt (mit Fleisch oder jedes verwendete
anderen Stoffen) oder in Getreide und seine
anderer Weise zubereitet, wie Folgeprodukte
zB Spaghetti, Makkaroni, (ausgenommen
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Hartweizen und seine
Ravioli und Canneloni; Folgeprodukte)
Couscous, auch zubereitet; vollständig erzeugt
wie im Anhang Ia angeführt sind
ex 1905 Brot, Konditorwaren, Herstellen, aus
Feinbackwaren und andere Vormaterialien jeder
Backwaren, auch kakaohaltig; Nummer, ausgenommen
Hostien, leere aus Vormaterialien des
Oblatenkapseln, wie sie für Kapitels 11 *1)
Arzneiwaren verwendet werden,
Siegeloblaten, getrockneter
Mehl- oder Stärkemehlteig in
Blättern und ähnliche
Erzeugnisse; wie in den
Anhängen Ia und II angeführt
ex 2001 Gemüse, Früchte und andere Herstellen, bei dem
genießbare Pflanzenteile, mit alle verwendeten
Essig oder Essigsäure Früchte oder Gemüse
zubereitet oder haltbar Ursprungserzeugnisse
gemacht; wie im Anhang Ia sind
angeführt
2002 Tomaten, ohne Essig oder Herstellen, bei dem
Essigsäure zubereitet oder alle verwendeten
haltbar gemacht Tomaten der Kapitel 7
oder 20
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 2003 Trüffeln Herstellen, bei dem
alle verwendeten
Trüffeln
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 2004 Anderes Gemüse, ohne Essig Herstellen, bei dem
bis oder Essigsäure zubereitet alle verwendeten
ex 2005 oder haltbar gemacht, auch Gemüse
gefroren; wie in den Ursprungserzeugnisse
Anhängen Ia und II angeführt sind
ex 2008 Früchte und andere genießbare Herstellen, bei dem
Pflanzenteile, in anderer - alle verwendeten
Weise zubereitet oder haltbar Früchte und anderen
gemacht, auch mit Zusatz von genießbaren
Zucker oder anderen Pflanzenteile
Süßungsmitteln oder von Ursprungserzeugnisse
Alkohol, anderweitig weder sind
genannt noch inbegriffen; wie und
im Anhang Ia angeführt - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH
des Ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Herstellen aus
Traubenmost) und Vormaterialien jeder
Gemüsesäfte, weder gegoren Nummer
noch mit einem Zusatz von
Alkohol, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen
Süßungsmitteln; wie in den
Anhängen Ia und II angeführt
ex 2101 Auszüge, Essenzen und Herstellen, bei dem
Konzentrate aus Kaffee, Tee alle verwendeten
oder Mate und Zubereitungen Vormaterialien in eine
auf der Grundlage dieser andere Nummer
Waren oder auf der Grundlage als die hergestellte
von Kaffee, Tee oder Mate; Ware einzureihen sind
geröstete Zichorie und
anderer gerösteter
Kaffee-Ersatz sowie Auszüge
und Konzentrate davon; wie
im Anhang Ia angeführt
ex 2102 Zubereitete Backtreibmittel Herstellen, bei dem
in Pulverform alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen Herstellen, bei dem
und zubereitete Gewürzsoßen; alle verwendeten
zusammengesetzte Würzmittel; Vormaterialien in eine
Senfmehl, auch zubereitet, andere Nummer als die
und Senf; wie im Anhang Ia hergestellte Ware
angeführt einzureihen sind
2104 Suppen und Brühen sowie Herstellen aus
Zubereitungen dafür; Vormaterialien jeder
zusammengesetzte, Nummer, ausgenommen
homogenisierte aus zubereiteten oder
Nahrungsmittelzubereitungen; haltbar gemachten
wie im Anhang II (Anm.: Gemüsen der Nr. 2002
Anhang II nicht darstellbar) bis 2005
angeführt
ex 2202 Wasser, einschließlich Herstellen, bei dem
Mineralwasser und mit - alle verwendeten
Kohlensäure versetztes Wasser, Vormaterialien in
mit Zusatz von Zucker oder eine andere Nummer
anderen Süßungsmitteln, als die hergestellte
Geruchs- oder Ware einzureihen
Geschmacksstoffen, sowie sind
andere nicht alkoholische - verwendete
Getränke, ausgenommen Säfte Fruchtsäfte
von Früchten oder Gemüsen der (ausgenommen
Nr. 2009; wie im Anhang II Ananas-, Limonen-,
(Anm.: Anhang II nicht Limetten- und
darstellbar) angeführt Grapefruitsäfte der
Nr. 2009
Ursprungserzeugnisse
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 2204 Wein aus frischen Herstellen, bei dem
Weintrauben, einschließlich die verwendeten
mit Alkohol angereicherter Weintrauben und ihre
Wein; Traubenmost, anderer Folgeprodukte
als jener der Nummer 2009; vollständig erzeugt
wie in den Anhängen I und II sind
angeführt
ex 2307 Weingeläger, flüssig Herstellen, bei dem
alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 2309 Solubles von Fischen oder Herstellen, bei dem
Meeressäugetieren alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
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*1) Jedoch darf bis einschließlich 20. November 1993 das nach dem Verfahren der „Nixtamalisierung“ (Kochen und Einweichen in alkalischer Lösung) gewonnene Maismehl („Massa-Mehl“)
verwendet werden.
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