Anhang I Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2003

Anhang I

Stoffe, die nicht mehr hergestellt und verwendet werden sollen

Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen:

  1. i) als Verunreinigungen in Produkten,
  2. ii) in bis zum Zeitpunkt der Durchführung hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder
  3. iii) als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, gilt jede nachstehende Verpflichtung mit In-Kraft-Treten des Protokolls.

Stoff

Durchführungsbestimmungen

Einstellung der

Bedingungen

Aldrin
CAS: 309-00-2

Herstellung
Verwendung

keine
keine

Chlordan
CAS: 57-74-9

Herstellung
Verwendung

keine
keine

Chlordecon
CAS: 143-50-0

Herstellung
Verwendung

keine
keine

DDT
CAS: 50-29-3

Herstellung

1.

Einstellung der Herstellung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsparteien zu der Einigung gelangt sind, dass geeignete Alternativen für DDT zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Krankheiten wie Malaria und Enzephalitis zur Verfügung stehen.

 

 

2.

Mit Blick auf die frühestmögliche völlige Einstellung der Herstellung von DDT werden die Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Protokolls und danach bedarfsgemäß in regelmäßigen Abständen und nach Beratung mit der Weltgesundheitsorganisation, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen die Verfügbarkeit und Durchführbarkeit von Alternativen prüfen und gegebenenfalls die gewerbliche Nutzung sicherer und wirtschaftlich tragbarer Alternativen für DDT fördern.

 

Verwendung

keine, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene

Dieldrin
CAS: 60-57-1

Herstellung
Verwendung

keine
keine

Endrin
CAS: 72-20-8

Herstellung
Verwendung

keine
keine

Heptachlor
CAS: 76-44-8

Herstellung
Verwendung

keine
keine, ausgenommen die Verwendung durch amtlich zugelassene Personen zur Bekämpfung von Feuerameisen in geschlossenen Elektroverteilerkästen der Industrie. Diese Verwendung wird spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Protokolls einer erneuten Beurteilung unterzogen werden.

Hexabrombiphenyl
CAS: 36355-01-8

Herstellung
Verwendung

keine
keine

Hexachlorbenzol
CAS: 118-74-1

Herstellung

keine, ausgenommen die Herstellung zu einem begrenzten Zweck gemäß einer Erklärung, die von einem Staat im Übergang zur Marktwirtschaft bei der Unterzeichnung oder beim Beitritt hinterlegt wird.

 

Verwendung

keine, ausgenommen die begrenzte Verwendung gemäß einer Erklärung, die von einem Staat im Übergang zur Marktwirtschaft bei der Unterzeichnung oder beimBeitritt hinterlegt wird.

Mirex
CAS: 2385-85-5

Herstellung
Verwendung

keine
keine

PCB a)

Herstellung

keine, ausgenommen Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft, die die Herstellung so bald wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2005 völlig einstellen und die in einer zusammen mit der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung ihre Absicht bekunden, dies zu tun.

 

Verwendung

keine, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene

Toxaphen
CAS: 8001-35-2

Herstellung
Verwendung

keine
keine

    

a) Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen des Protokolls bis zum 31. Dezember 2004 die Herstellung und Verwendung von polychlorierten Terphenylen und „Ugilec“ einer erneuten Beurteilung zu unterziehen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Ernährungsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20003888

Dokumentnummer

NOR40061751

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