Anhang I
Stoffe, die nicht mehr hergestellt und verwendet werden sollen
Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen:
- i) als Verunreinigungen in Produkten,
- ii) in bis zum Zeitpunkt der Durchführung hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder
- iii) als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, gilt jede nachstehende Verpflichtung mit In-Kraft-Treten des Protokolls.
Stoff | Durchführungsbestimmungen | ||
Einstellung der | Bedingungen | ||
Aldrin | Herstellung | keine | |
Chlordan | Herstellung | keine | |
Chlordecon | Herstellung | keine | |
DDT | Herstellung | 1. | Einstellung der Herstellung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsparteien zu der Einigung gelangt sind, dass geeignete Alternativen für DDT zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Krankheiten wie Malaria und Enzephalitis zur Verfügung stehen. |
|
| 2. | Mit Blick auf die frühestmögliche völlige Einstellung der Herstellung von DDT werden die Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Protokolls und danach bedarfsgemäß in regelmäßigen Abständen und nach Beratung mit der Weltgesundheitsorganisation, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen die Verfügbarkeit und Durchführbarkeit von Alternativen prüfen und gegebenenfalls die gewerbliche Nutzung sicherer und wirtschaftlich tragbarer Alternativen für DDT fördern. |
| Verwendung | keine, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene | |
Dieldrin | Herstellung | keine | |
Endrin | Herstellung | keine | |
Heptachlor | Herstellung | keine | |
Hexabrombiphenyl | Herstellung | keine | |
Hexachlorbenzol | Herstellung | keine, ausgenommen die Herstellung zu einem begrenzten Zweck gemäß einer Erklärung, die von einem Staat im Übergang zur Marktwirtschaft bei der Unterzeichnung oder beim Beitritt hinterlegt wird. | |
| Verwendung | keine, ausgenommen die begrenzte Verwendung gemäß einer Erklärung, die von einem Staat im Übergang zur Marktwirtschaft bei der Unterzeichnung oder beimBeitritt hinterlegt wird. | |
Mirex | Herstellung | keine | |
PCB a) | Herstellung | keine, ausgenommen Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft, die die Herstellung so bald wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2005 völlig einstellen und die in einer zusammen mit der Ratifikations-, | |
| Verwendung | keine, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene | |
Toxaphen | Herstellung | keine | |
a) Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen des Protokolls bis zum 31. Dezember 2004 die Herstellung und Verwendung von polychlorierten Terphenylen und „Ugilec“ einer erneuten Beurteilung zu unterziehen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Ernährungsorganisation
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20003888
Dokumentnummer
NOR40061751
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