Anhang I Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

Anhang I

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VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse

Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende neue Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit Käse zu treffen:

  1. 1. Österreich und die Gemeinschaft eröffnen die nachstehenden jährlichen Zollkontingente zum Null-Zollsatz:

Jahresmenge

(Tonnen)

0406 30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig 2.000

ex 0406 - Käse, ausgenommen Schmelzkäse 10.600

B. Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

Käse des HS-Codes ex 0406 mit Ursprung in Österreich, der von einer

anerkannten Bescheinigung begleitet ist:

Jahresmenge

(Tonnen)

0406 30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig 3.750

ex 0406 - Käse, ausgenommen Schmelzkäse 13.950

  1. 2. Österreich verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß
  1. - anerkannte Bescheinigungen nur für die Mengen erteilt werden, deren Ausfuhr in die Gemeinschaft es gemäß Abschnitt B vereinbart hat;
  2. - die Bewilligungen für die Einfuhr nach Österreich regelmäßig so erteilt werden, daß die Einfuhr der vereinbarten Mengen aus der Gemeinschaft nach Österreich tatsächlich erfolgen kann. Die diesbezüglichen Bestimmungen, insbesondere die Einzelheiten der Erteilung der Bewilligungen, und jede gegebenenfalls vorgenommene Änderung werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie den Ausführern und/oder Einführern mitgeteilt.
  1. 3. Österreich und die Gemeinschaft verpflichten sich jeweils, darauf zu achten, daß die von ihren Ausführern angewendeten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des Einfuhrlandes hervorrufen.
  1. 4. Die beiden Vertragsparteien können sich jederzeit über das Funktionieren dieser Vereinbarung konsultieren und diese erforderlichenfalls im gemeinsamen Einvernehmen vor allem unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktpreise, Erzeugung, Vermarktung und des Verbrauchs von einheimischem oder eingeführtem Käse ändern.
  1. 5. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.
  2. 6. Diese Vereinbarung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen *1).
  1. 7. Das am 31. Juli 1987 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse *2) tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 563/1987

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10007415

Dokumentnummer

NOR12081172

alte Dokumentnummer

N5199328414J

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