Anhang B AEV Deponie

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2004

Anhang B

Methodenvorschriften gemäß § 4

  1. 1. Die Parameter Nr. 1, 4 bis 15 und 18 bis 23 des Anhangs A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapel- oder Transportbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Sickerwasservolumen.
  2. 2. Die Parameter Nr. 2, 3, 16 und 17 des Anhangs A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Sickerwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 1, 2, 4 bis 11, 15 und 18 bis 23 des Anhangs A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4. Analysenmethoden
  5. 4.1 Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 13 des Anhangs A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 13 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr. 

Parameter

Analysenmethode

13

Ammoniak-Stickstoff

ÖNORM ISO 5664, Dezember 1986

 

 

oder aus dem

 

 

Dissoziationsgleichgewicht

 

 

berechnen

   

  1. 4.2 Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit der durch die Parameter TOC und CSB der Spalte II des Anhangs A (Nr. 18 und 19) erfassten Sickerwasserinhaltsstoffe hat mit der folgenden Analysenmethode zu erfolgen:

Nr. Parameter

Analysenmethode

Bestimmung der aeroben

ÖNORM EN ISO 9888,

biologischen Abbaubarkeit

September 1999

 

modifizierter Zahn-Wellens-Test

 

durchgeführt an der filtrierten

 

mengenproportionalen

 

Tagesmischprobe. Als Inoculum ist

 

die Biomasse der von der Einleitung

 

betroffenen öffentlichen

 

Abwasserreinigungsanlage mit 1 g/l

 

Trockenmasse im Testansatz zu

 

verwenden. Die Anfangskonzentration

 

für TOC und CSB (filtriert) zu

 

Testbeginn ist gemäß Kap. 4

 

einzustellen. Die Abbaubarkeit

 

(ausgedrückt als

 

Mindestabbauleistung) bezieht sich

 

auf die Anfangs- bzw.

 

Endkonzentration für TOC oder CSB

 

(filtriert) zu Testbeginn bzw. zu

 

Testende.

  

Schlagworte

Stapelbehälter, Anfangskonzentration

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20002736

Dokumentnummer

NOR40041288

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