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Anhang A AEV Explosivstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in

Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

eine öffentliche

 

 

 

Kanalisation

A 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität a)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität

4

b)

 

GL

 

 

2.3

Daphnientoxizität

4

b)

 

GD

 

 

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

150 mg/l

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-9,0

6,5-10,5

A 2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Al

 

Nr. 3 begrenzt

6.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

7.

Chrom VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

8.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

d)

d)

9.

Ammonium

10 mg/l

e)

 

ber. als N

 

 

10.

Gesamter geb.

40 mg/l

-

 

Stickstoff TNb

1,5 kg/t

 

 

ber. als N

g)

 

 

f)

 

 

11.

Nitrit

1,5 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

0,015 kg/t

 

 

 

h)

 

12.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

-

 

ber. als P

0,010 kg/t

 

 

 

i)

 

13.

Sulfat

-

e)

 

ber. als SO4

 

 

14.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

A 3 Organische Parameter

15.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

-

 

Kohlenstoff TOC

0,3 kg/t

 

 

ber. als C

j)

 

16.

Chemischer

90 mg/l

-

 

Sauerstoffbedarf CSB

1,0 kg/t

 

 

ber. als O2

k)

 

17.

Biochemischer

25 mg/l

-

 

Sauerstoffbedarf

0,3 kg/t

 

 

BSB5

 

 

 

ber. als O2

l)

 

18.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

19.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

 

 

 

 

20.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

21.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromatischen

 

 

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole

 

 

 

und Ethylbenzol BTXE

 

 

    

  1. a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur erforderlich bei Herstellung oder Verarbeitung eines quecksilberhaltigen Explosivstoffes. Wird in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 neben sonstigen Explosivstoffen auch ein quecksilberhaltiger Explosivstoff hergestellt oder verarbeitet, so ist die Emissionsbegrenzung am Abwasserteilstrom aus dem Quecksilbereinsatz vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten.
  5. e) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  6. f) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  7. g) Bei einer TNb – Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 400 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TNb-Mindesteliminationsleistung von 90% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TNb-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
  8. h) Bei einer NO2-N-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 5 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer NO2-N-Mindesteliminationsleistung von 70% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der NO2-N-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
  9. i) Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
  10. j) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
  11. k) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 600 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
  12. l) Bei einer BSB5-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindesteliminationsleistung von 97,5% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.

Schlagworte

Kanalisationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20002748

Dokumentnummer

NOR40214762

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