Anhang 4 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 02.11.2002

Anhang 4

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1. Einsatz abfallarmer Technologie;
  2. 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
  3. 3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
  4. 4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
  5. 5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
  6. 6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
  7. 7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
  8. 8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
  9. 9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
  10. 10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
  11. 11. die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032906