Anhang 1
Die Zuordnung zur jeweiligen Verfahrensart richtet sich neben den allgemeinen Bestimmungen des § 13, nach den Vorschriften des Anhangs 1. Energieanlagen, welche gemäß § 13 und Anhang 1 nicht dem vereinfachten Verfahren oder Anzeigeverfahren zuzuordnen sind oder der Freistellung unterliegen, fallen in das ordentliche Verfahren.
In Spalte 1 sind jene Energieanlagen angeführt, deren Genehmigung oder Nicht-Genehmigung grundsätzlich im vereinfachten Verfahren zu erteilen ist. Im Anzeigeverfahren sind jene Energieanlagen angeführt, welche dem Anzeigeverfahren unterliegen. Sowohl beim vereinfachten Verfahren als auch beim Anzeigeverfahren ist der Anlagenbegriff des § 5 Z 8 anzuwenden, sodass neben der Anlage selbst auch andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten, die in einem örtlichen und zweckbezogenen Zusammenhang stehen, im vereinfachten Verfahren oder Anzeigeverfahren zu beurteilen sind. Sofern die Energieanlage wesentliche Auswirkungen hat – dies kann entweder aufgrund der Energieanlage selbst oder aufgrund von damit verbundenen Tätigkeiten der Fall sein –, kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung.
Freistellungen gelten nur für die in Spalte 3 genannten Energieanlagen. Damit verbundene Tätigkeiten, die in einem örtlichen und zweckbezogenen Zusammenhang stehen, sind nach Maßgabe der Spalte 3 freigestellt. Die Freistellungen in Spalte 3 gehen daher nur so weit, wie dies in der Spalte explizit normiert wird. Sofern die mit der freigestellten Energieanlage verbundenen Tätigkeiten, die in einem örtlichen und zweckbezogenen Zusammenhang stehen, nicht in der Spalte 3 angeführt sind, sind sie nicht genehmigungsfrei, sondern nach diesem Bundesgesetz genehmigungs- oder anzeigepflichtig.
| Vereinfachtes Verfahren | Anzeigeverfahren | Freistellung |
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
| Windkraftanlagen |
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Z 1 | a) Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von höchstens 8 MW pro Turbine und einer elektrischen Gesamtleistung von höchstens 24 MW, welche in gewidmeten Gewerbe-, Industrie- und Bergbaugebieten errichtet werden, sofern die Anlage einen Abstand von mindestens 1000 Meter zum nächsten Objekt mit sensibler Nutzung aufweist; |
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Z 2 | a) Repowering von Windkraftanlagen, bei denen die untere Rotorblattspitze weiter vom Boden entfernt ist als die Rotorblattspitze der Bestandsanlage, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis E des Anhangs 5; |
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Z 3 | a) Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von höchstens 8 MW pro Turbine und einer elektrischen Gesamtleistung von höchstens 24 MW, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis E des Anhangs 5; |
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| Elektrische Leitungsanlagen |
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Z 4 | a) Elektrische Leitungsanlagen bis 110 kV, welche innerhalb des Erdbodens verlegt werden und der Verbindung der Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen zum nächstgelegenen Netzanschlusspunkt dienen, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5; | b) Änderungen von elektrischen Leitungsanlagen, sofern es sich um einen Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen (auch bei Erhöhung der Stromtragfähigkeit), die Änderung der Seillage, Erdungen, Isolatoren, Gründungen, sonstigen Zubehörteilen sowie Änderungen oder die Erneuerung betreffend die zugehörigen Schaltfelder, Hilfs- und Sammelschienen in Umspannwerken handelt und die Immission im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung den Grenzwert von 100 µT (Effektivwert) nicht überschreitet und sich die Projektfläche der neu errichteten Anlagenteile nicht innerhalb von schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befindet oder durch die Energieanlage nach vorzulegender fachkundiger Beurteilung der Schutzzweck des betreffenden Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt wird; | c) Witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen und die dafür notwendige Errichtung von Hilfsanlagen auf der elektrischen Leitungsanlage und im Servitutsbereich, soweit der Grenzwert von 100 µT (Effektivwert) im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung nicht überschritten wird; |
Z 5 | a) als Provisorium errichtete elektrische Leitungsanlagen, sofern diese aufgrund netzbetrieblicher Erfordernisse notwendig sind und die Leitung eine Länge von 5 km nicht übersteigt und diese für höchstens ein Jahr bestehen; | b) als Provisorium errichtete elektrische Leitungsanlagen, sofern diese aufgrund eines Schadensereignisses notwendig sind und die Leitung eine Länge von 5 km nicht übersteigt und diese für höchstens ein Jahr bestehen; | c) Änderungen der Betriebsströme von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen, inklusive damit einhergehender Erhöhung der zulässigen Betriebstemperatur, sofern keine baulichen Änderungen der elektrischen Leitungsanlagen notwendig sind und der Grenzwerte von 100 µT (Effektivwert) im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung nicht überschritten wird; |
Z 6 | a) elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, welche innerhalb des Erdbodens verlegt werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5; | b) Änderungen von elektrischen Leitungsanlagen, sofern es sich dabei lediglich um den Austausch und die Erneuerung von Transformatoren, Sammel- und Hilfsschienen und Schaltfeldern (auch bei Erhöhung der Stromtragfähigkeit) in bestehenden Umspann-, Umform- und Schaltanlagen handelt und sich die Änderungen ausschließlich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden, und die Stromart(en) und Nennspannung(en) nicht geändert werden sowie jede Änderung an Freileitungstransformatorstationen, sofern keine baulichen Änderungen notwendig werden;; |
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Z 6a |
| a) die Erhöhung einzelner Masten einer elektrischen Leitungsanlage für Starkstrom um nicht mehr als 3 Meter, sofern die statische Umsetzung von einem Ziviltechniker geprüft wird; |
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| Solarenergieanlagen |
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Z 7 | a) Freiflächen-Solarenergieanlagen, welche im Grünland in zusammenhängender Bauweise auf einer Projektfläche bis höchstens 10 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C oder E des Anhangs 5; | b) Freiflächen-Solarenergieanlagen, welche im Grünland in zusammenhängender Bauweise auf einer Projektfläche bis höchstens 5 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C oder E des Anhangs 5; | c) Solarenergieanlagen auf oder an einem Gebäude oder auf oder an einer baulichen Anlage, es sei denn der Hauptzweck des Gebäudes oder der baulichen Anlage dient der Erzeugung von Strom oder Wärme aus der Solarenergieanlage oder das Gebäude oder die bauliche Anlage wurden gemäß den §§ 2, 2a oder 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl Nr. 533/1923, unter Schutz gestellt oder die Projektfläche ist größer als 100 m² und befindet sich innerhalb oder unterhalb einer gemäß § 87 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, verordneten Sicherheitszone; |
Z 8 | a) Agri-Solarenergieanlagen, welche in zusammenhängender Bauweise auf einer landwirtschaftlich genutzten Projektfläche bis höchstens 20 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5; | b) Agri-Solarenergieanlagen, welche in zusammenhängender Bauweise auf einer landwirtschaftlich genutzten Projektfläche bis höchstens 10 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5; | c) Agri- Solarenergieanlagen, welche widmungskonform in zusammenhängender Bauweise auf einer landwirtschaftlich genutzten Projektfläche bis höchstens 5 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 oder innerhalb oder unterhalb einer gemäß § 87 LFG verordneten Sicherheitszone, wenn die Projektflächen größer als 100 m² ist; |
Z 9 |
| a) Freiflächen-Solarenergieanlagen, welche durch den Straßenerhalter oder Schienennetzbetreiber im Nahebereich von Verkehrsflächen errichtet und betrieben werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5; | b) Freiflächen-Solarenergieanlagen, welche in zusammenhängender Bauweise auf einer Projektfläche (auch auf Parkplätzen) von höchstens 5 000 m² errichtet werden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5, innerhalb oder unterhalb einer gemäß § 87 LFG verordneten Sicherheitszone, wenn die Projektflächen größer als 100 m² ist, oder im Grünland; |
Z 10 |
| a) Repowering von Solarenergieanlagen, sofern die Anlage die ursprüngliche Projektfläche nicht überschreitet; |
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Z 11 |
| a) Freiflächen-Solarenergieanlagen auf Altlasten, welche nach dem Altlastensanierungsgesetz als Altlasten ausgewiesen wurden, auf genehmigten Deponien gemäß der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, auf Bergbaugebieten gemäß dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, und auf militärischen Flächen, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen; |
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Z 12 |
| a) Solarenergieanlagen auf oder an einem Gebäude oder auf oder an einer baulichen Anlage, welche nicht unter Z 7 lit. c fallen, sofern der Hauptzweck des Gebäudes oder der baulichen Anlage nicht in der Erzeugung von Strom oder Wärme aus der Solaranlage liegt; |
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| Wärmepumpen |
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Z 13 | a) Wasser/Wasser-Wärmepumpen, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5; |
| b) Luftwärmepumpen, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) 40 dB und nächtens (22:00 bis 06:00 Uhr) 33 dB weder an der nachbarlichen Grundstücksgrenze noch am geschützten Fenster überschreiten; |
Z 14 | a) Flachkollektor-Wärmepumpen, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5; |
| b) Flachkollektor-Wärmepumpen, wenn die Wärmepumpe außerhalb eines wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes und außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes ohne zentrale Trinkwasserversorgung gemäß § 31c Abs. 5 lit. a WRG 1959 errichtet und betrieben wird, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5; |
Z 15 | a) Wärmepumpen mit Erdsonden, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5; |
| b) Wärmepumpen mit Erdsonden, wenn die Wärmepumpe außerhalb eines wasserrechtlich besonders geschützten Gebietes und außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes ohne zentrale Trinkwasserversorgung gemäß § 31c Abs. 5 lit. a WRG 1959 und außerhalb von Gebieten mit gespannten und artesisch gespannten Grundwasservorkommen errichtet und betrieben werden und die Sonden nur bis in eine Tiefe von 300 m reichen, es sei denn die Projektfläche befindet sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5; |
| Elektrische Batterien |
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Z 16 | a) elektrische Batteriespeicher bis 250 kWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage in einem gesonderten Brandabschnitt errichtet werden, es sei denn, der Hauptzweck des Gebäudes oder der baulichen Anlage dient der Speicherung von Strom; | b) elektrische Batteriespeicher bis 100 kWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage in einem gesonderten Brandabschnitt errichtet werden, es sei denn, der Hauptzweck des Gebäudes oder der baulichen Anlage dient der Speicherung von Strom; | c) elektrische Batteriespeicher bis 20 kWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage errichtet werden, es sei denn, der Hauptzweck des Gebäudes oder der baulichen Anlage dient der Speicherung von Strom; |
Z 17 | a) elektrische Batteriespeicher bis 5 MWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage errichtet werden, sofern das Gebäude oder die bauliche Anlage zumindest 4 Meter Abstand zum nächsten Gebäude oder zur nächsten baulichen Anlage aufweist, ausschließlich der Speicherung von Strom dient und sich nicht im Grünland oder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befindet; | b) elektrische Batteriespeicher bis 4 MWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage errichtet werden, sofern das Gebäude oder die bauliche Anlage zumindest 4 Meter Abstand zum nächsten Gebäude oder zur nächsten baulichen Anlage aufweist, ausschließlich der Speicherung von Strom dient und sich nicht im Grünland oder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befindet; | c) elektrische Batteriespeicher bis 1 MWh, welche innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb einer baulichen Anlage errichtet werden, sofern das Gebäude oder die bauliche Anlage zumindest 4 Meter Abstand zum nächsten Gebäude oder zur nächsten baulichen Anlage aufweist, ausschließlich der Speicherung von Strom dient und sich nicht im Grünland oder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befindet; |
Z 18 | a) Repowering von elektrischen Batteriespeichern, sofern die Bruttokapazität der neuen Anlage die Schwellenwerte gemäß Z 16 lit. a und Z 17 lit. a nicht überschreitet; | b) Repowering von elektrischen Batteriespeichern, sofern die Bruttokapazität der neuen Anlage die Schwellenwerte gemäß Z 16 lit. b und Z 17 lit. b) nicht überschreitet; | c) Repowering von elektrischen Batteriespeichern, sofern die Bruttokapazität der neuen Anlage die Schwellenwerte gemäß Z 16 lit. c und Z 17 lit. c nicht überschreitet; |
| Wasserkraftanlagen |
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Z 19 | a) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von weniger als 10 MW, sofern diese nicht die Kriterien des § 25 Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllen; |
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Z 20 | a) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten, wobei unter einer Kraftwerkskette eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von jeweils weniger als 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum zu verstehen ist. |
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Z 20a | a) Technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die positive ökologische Aus-wirkungen oder zumindest keine negativen Auswirkungen auf die Stauraumlänge in Folge einer Erhöhung des Stauzieles, auf die Restwasserstrecke oder die Unterliegerstrecke haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. |
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| Biomasse |
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Z 21 | a) Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 2 MW und höchstens 15 MW. |
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| Tiefen-Geothermische Anlagen |
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Z 22 | Tiefen-Geothermische Anlagen mit einer Temperatur des hydraulisch umgewälzten Tiefengrundwassers über 40°C zum Zweck der Wärmegewinnung, Produktion elektrischer Energie oder Speicherung von Wärme (Aquiferspeicher), sofern eine maximale Übertragungsleistung von mindestens 5 MW (thermisch) bzw. eine maximale Antriebsleistung von mindestens 1 MW (elektrisch) in nachgeordneten Verstromungsanlagen erzielt wird. |
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Schlagworte
Gewerbegebiet, Industriegebiet, Hilfsschiene, Sammelschiene, Umspannanlage, Umformanlage
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278923
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