ADR – Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

ADR – Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

Kurztitel

ADR – Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 713/1995

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Langtitel

(Übersetzung)

VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Norwegens und Spaniens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

StF: BGBl. Nr. 713/1995

Vertragsparteien

*Norwegen 713/1995 *Spanien 713/1995

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020

Gesetzesnummer

10012548

Dokumentnummer

NOR11012909

alte Dokumentnummer

N9199551345J

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