Im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
§ 0
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Kasachstan
Kurztitel
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 146/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 35/2020
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
29.02.2020
Index
59/04 EU - EWR
Beachte
Im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Langtitel
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
StF: BGBl. III Nr. 146/1999 (NR: GP XX RV 117 VV S. 34. BR: AB 5269 S. 616.)
Änderung
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll wird genehmigt und
2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 99 des Abkommens wurde am 26. September 1996 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 99 mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
20000060
Dokumentnummer
NOR30000088
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