Der Briefwechsel wurde als Anlage 2 dokumentiert.
§ 0
Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)
Kurztitel
Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag - Niederlande
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
04.09.2017
Unterzeichnungsdatum
01.06.2004
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE FÜR DIE NIEDERLÄNDISCHEN ANTILLEN - UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE AUTOMATISCHE AUSKUNFTSERTEILUNG IM ZUSAMMENHANG MIT ZINSERTRÄGEN
StF: BGBl. III Nr. 137/2005 (NR: GP XXII RV 809 AB 899 S. 109 . BR: AB 7266 S. 722 .)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Niederländisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 15. Juni 2005 bzw. 17. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 mit 17. Juli 2005 in Kraft.
Ebenfalls gemäß Art. 12 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.
Präambel/Promulgationsklausel
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2005 nachzukommen, sofern
– die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind;
– alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab diesem Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden, oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben.
(2) Die Niederländischen Antillen sind nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union, gelten jedoch für die Zwecke der Richtlinie als assoziiertes Gebiet der EU und unterliegen als solches nicht den Bestimmungen der Richtlinie. Auf der Grundlage einer zwischen den Niederländischen Antillen und den Niederlanden getroffenen Übereinkunft ist das Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – jedoch bereit, mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abkommen zu schließen, denen zufolge ab dem 1. Januar 2005 während der Übergangszeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer in der in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie vorgesehenen Weise erhoben und nach Ende des Übergangszeitraums die automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel II der Richtlinie angewendet wird.
(3) Die im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Übereinkunft zwischen den Niederländischen Antillen und den Niederlanden ist daran geknüpft, dass alle Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und dass die Bedingungen gemäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllt sind.
(4) Durch dieses Abkommen willigen die Niederländischen Antillen ein, vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgelegten abweichenden Regelungen die Bestimmungen der Richtlinie auf in der Republik Österreich ansässige wirtschaftliche Eigentümer anzuwenden, und die Republik Österreich willigt ein, die Richtlinie auf wirtschaftliche Eigentümer anzuwenden, die auf den Niederländischen Antillen ansässig sind.
In dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermöglicht, Zinserträge, die in einem der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragsstaat handelt, gemäß den Rechtsvorschriften des letzteren Vertragsstaats, im Einklang mit der Richtlinie und entsprechend den vorstehend niedergelegten Absichten der Vertragsstaaten effektiv zu besteuern, sind die Regierung des Königreichs der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – und die Regierung der Republik Österreich wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Der Briefwechsel wurde als Anlage 2 dokumentiert.
Schlagworte
e-rk,
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Gesetzesnummer
20004249
Dokumentnummer
NOR30004633
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