Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Die Druckfehlerberichtigung, BGBl. Nr. 819/1994, hat dokumentalistisch keine Auswirkungen.

§ 0

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen

Kurztitel

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Typ

Vertrag – EG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/04 EU – EWR

Beachte

Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Langtitel

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen

StF: BGBl. Nr. 390/1993 (NR: GP XVIII RV 460 und Zu 460 AB 658 S. 79. BR: AB 4343 S. 558.)

Änderung

BGBl. Nr. 391/1993 (NR: GP XVIII RV 1008 AB 1025 S. 115 . BR: AB 4530 S. 569 .)

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat) idF BGBl. Nr. 819/1994 (DFB)

BGBl. III Nr. 98/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EWG und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen wird genehmigt und
  2. 2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.

Anmerkung

Die Druckfehlerberichtigung, BGBl. Nr. 819/1994, hat dokumentalistisch keine Auswirkungen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10007415

Dokumentnummer

NOR11007539

alte Dokumentnummer

N5199328225J

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