§ 9b*)
Anhörung und Veröffentlichung
(1) Der Entwurf des Aktionsplanes ist dem Amt der Landesregierung und den sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch den Aktionsplan wesentlich berührt sind, unter Einräumung einer Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme zu übermitteln. Er ist überdies im Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Homepage des Landes im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Die Auflage im Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet sind im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen.
(2) Während der Auflagefrist können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung hinzuweisen. Der Entwurf des Aktionsplanes ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auflagefrist auf Verlangen zu erläutern.
(3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Aktionsplanes angemessen zu berücksichtigen.
(4) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Aktionsplan samt einer zusammenfassenden Erklärung, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, im Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Homepage des Landes im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Die Auflage im Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet sind im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen. Der Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Landesregierung hat den Aktionsplan und dessen Änderungen (§ 9a Abs. 3) der Europäischen Kommission zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
10.12.2015
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