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§ 9b GQG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).

Verordnung zur Qualitätssicherung der gesundheitsberuflichen Versorgung

§ 9b.

(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Bundeskurie niedergelassene Ärzte durch Verordnung

  1. 1. die zu evaluierenden Kriterien,
  2. 2. das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch das BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 8a sowie
  3. 3. das vom BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register

(2) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung

  1. 1. die zu evaluierenden Kriterien,
  2. 2. das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch das BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 8a sowie
  3. 3. das vom BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40279039

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