Bewilligung zum Betrieb
§ 9a
(1) Der Betrieb einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese darf nur erteilt werden, wenn
- a) die Bewilligung der Errichtung (§ 3 Abs. 2) erteilt wurde;
- b) festgestellt ist, daß die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und daß diese und die Betriebsanlage den bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger gemäß § 5 Abs 1a Mittel in Anspruch nehmen wollen, und gemäß § 10 Abs 1 SAKRAF-Gesetz anspruchsberechtigten Krankenanstalten (Fondskrankenanstalten) den Vorgaben des Salzburger Krankenanstaltenplanes entsprechen;
- c) die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (§ 8) erfüllt sind;
- d) die für den inneren Betrieb der Krankenanstalten vorgesehene Anstaltsordnung (§ 10) gleichzeitig genehmigt werden kann;
- e) die Bestellung des verantwortlichen Leiters (Stellvertreters) und gegebenenfalls des Leiters der Prosektur der Krankenanstalt gleichzeitig genehmigt werden kann (§ 11 Abs. 6) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen (§ 11 Abs. 5) als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind; und
- f) glaubhaft gemacht wird, daß auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem beabsichtigten Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b, d, e und f gegeben sind.
(3) Im Bewilligungsbescheid ist auszusprechen, ob und unter welchen zur Sicherung eines diesem Gesetze entsprechenden Betriebes der Krankenanstalt notwendigen Bedingungen dieser bewilligt wird.
(4) Beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken des Rechtsträgers der Krankenanstalt und des Trägers der medizinischen Fakultät beim Betrieb der Krankenanstalt kann in einer Vereinbarung näher geregelt werden.
(5) Nach Erteilung der Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung innerhalb eines Jahres zu prüfen, ob beim Betrieb der Krankenanstalt die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.
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