Haftung für auftragsbezogene Abgaben
§ 9a.
(1) Der/Die Auftrag gebende Unternehmer/in haftet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 handelt, für Lohnsteuer gemäß § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen, weiters für die Umsatzsteuer gemäß § 1 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, die sich aus dem Auftrag ergibt. Die Haftung wird mit der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens begründet und umfasst den Zeitraum ab Beauftragung.
(2) Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Abs. 1 erstreckt sich auf jene Ansprüche im Sinne des Abs. 1, die von jedem weiteren beauftragten Unternehmen zu entrichten sind, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Haftung nach Abs. 1 und 2 für Abgaben ist von der Abgabenbehörde mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) geltend zu machen.
(4) Erachtet ein Organ der Bundesfinanzverwaltung die Voraussetzung für eine Haftung gemäß Abs. 1 oder 2 für gegeben, hat sie die für die Geltendmachung der Haftung relevanten Informationen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.
Schlagworte
Unternehmerin, Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20009245
Dokumentnummer
NOR40280117
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