§ 9a BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 9a.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Qualität der Badegewässer (§ 2 Abs. 5) während der Badesaison zu überwachen und zu diesem Zweck die Wasserqualität von Badestellen (§ 2 Abs. 6) durch Besichtigung und Messungen an Ort und Stelle sowie durch die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben zu überprüfen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die zur Überprüfung der Wasserqualität erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.

(2) Den Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen sowie die Berichterstattung darüber, die Veröffentlichung und Information über die Wasserqualität einer Badestelle sowie die Festlegung der Badesaison hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Ergibt eine Kontrolle, daß die Wasserqualität einer Badestelle nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so ist der Landeshauptmann vom Ergebnis der Kontrolle einschließlich der nach Meinung des Sachverständigen vorliegenden Ursache für die zu bemängelnde Wasserqualität unverzüglich zu verständigen.

(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison in maschinenlesbarer Form einen zusammenfassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat die vorgekommenen Beanstandungen, die getroffenen Maßnahmen sowie eine Beschreibung der Verbesserungspläne für jene Badestellen, bei welchen die Grenzwerte nicht eingehalten werden konnten, einschließlich einen Zeitplan für die durchzuführenden Arbeiten und erforderlichen Investitionen zu enthalten.