II. ABSCHNITT Mindestlagerabgaben
§ 9.
(1) Beträge, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu erheben sind, werden von der Marktordnungsstelle mittels Bescheid festgesetzt und deren Bezahlung unter Fristsetzung angeordnet.
(2) Anträge auf eine nach den in § 1 genannten Rechtsakten allenfalls mögliche Befreiung von der Verpflichtung zur Mindestlagerhaltung sind schriftlich bei der Marktordnungsstelle, spätestens mit der Anzeige über die vorläufige Zuckererzeugung, einzureichen. Diese hat hierüber mit Bescheid abzusprechen.
(3) Falls das zuckererzeugende Unternehmen seiner Verpflichtung zur Mindestlagerhaltung auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen kann, hat es dies der Marktordnungsstelle unter Bekanntgabe der hiefür maßgeblichen Umstände unverzüglich, spätestens jedoch nach erlangter Kenntnis von der Unterschreitung seiner Mindestlagermenge, schriftlich anzuzeigen. Die Marktordnungsstelle hat über die Anerkennung als Fall höherer Gewalt zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Gesetzesnummer
10007607
Dokumentnummer
NOR12084249
alte Dokumentnummer
N5199443337J
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