§ 9*)
Wettbuch und Maßnahmen gegen Geldwäsche
(1) Jeder Bewilligungsinhaber hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Das Wettbuch muss drei Jahre lang zugänglich sein. Über Verlangen der Behörde sind ihr näher zu bestimmende Auszüge aus dem Wettbuch zu übermitteln.
(2) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 1.000 Euro übersteigen, hat der Wettunternehmer im Wettbuch zusätzlich die Identität des Wettkunden und die Daten des Lichtbildausweises nach § 7b Abs. 2 unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes festzuhalten.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalte und Fälschungssicherheit des Wettbuches treffen.
(4) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat der Bewilligungsinhaber die Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs zu unterlassen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorgangs die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Behörde die Entscheidung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung eines Wettvorgangs Bedenken bestehen. Äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf der Wettvorgang fortgesetzt werden.
(5) Über einen Verdacht nach Abs. 4 hat die Behörde unverzüglich die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu informieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012
10.12.2015
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