§ 9 Wechsel-V 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Bindungs- und Kündigungsabfrage

§ 9.

(1) Um eine Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage anzustoßen, hat der neue Lieferant dem aktuellen Lieferanten die erforderlichen Daten des Endkunden zu übermitteln.

(2) Der aktuelle Lieferant hat automatisiert zu prüfen, ob die ihm übermittelten Daten des Endkunden mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen. Bei Übereinstimmung hat dieser dem neuen Lieferanten die bestehenden Bindungs- bzw. Kündigungsfristen mittels standardisierter Meldung mitzuteilen.

(3) Bei Nichtübereinstimmung der Daten hat der aktuelle Lieferant dem neuen Lieferanten dies mittels standardisierter Meldung mitzuteilen.

(4) Der aktuelle Lieferant hat die Anfrage des neuen Lieferanten zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlagen der Anfrage zu beantworten.

Schlagworte

Bindungsabfrage, Bindungsfristenabfrage, Bindungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276551

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)