Allgemeine Informationen
§ 9.
(1) Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler haben jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers bereitzustellen. Allgemeine Informationen über Kreditverträge, die Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, sind den Verbrauchern zumindest auf Papier bereitzustellen.
(2) Diese allgemeinen Informationen haben zumindest zu umfassen:
- 1. die Identität, die Anschrift, die Telefonnummer und die EMail-Adresse des Urhebers der Informationen;
- 2. die Zwecke, für die der Kredit verwendet werden kann;
- 3. die mögliche Laufzeit des Kreditvertrags;
- 4. die Arten von angebotenen Sollzinssätzen mit der Angabe, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder beide handelt, mit einer kurzen Darstellung der Merkmale eines festen und eines variablen Zinssatzes, einschließlich der sich daraus ergebenden Folgen für den Verbraucher;
- 5. ein repräsentatives Beispiel des Gesamtkreditbetrags, der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses;
- 6. einen Hinweis auf mögliche weitere im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag anfallende Kosten, die nicht in den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten sind;
- 7. das Spektrum der verschiedenen möglichen Optionen für die Rückzahlung des Kredits an den Kreditgeber einschließlich Anzahl, Periodizität und Höhe der regelmäßigen Rückzahlungsraten;
- 8. eine Beschreibung der für eine vorzeitige Rückzahlung unmittelbar geltenden Bedingungen;
- 9. eine Beschreibung des Rücktrittsrechts;
- 10. Angaben zu den Nebenleistungen, die der Verbraucher als Voraussetzung dafür erwerben muss, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und gegebenenfalls eine Präzisierung, dass die Nebenleistungen von einem anderen Anbieter als dem Kreditgeber erworben werden können; und
- 11. einen allgemeinen Warnhinweis bezüglich möglicher Konsequenzen der Nichteinhaltung der mit dem Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278355
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