§ 9 VermG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1980

§ 9.

(1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat und dem Grundstücksverzeichnis.

(2) Das technische Operat umfaßt

  1. 1. die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,
  2. 2. die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen und
  3. 3. die Katastralmappe, die im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) angelegt ist und zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart, die das Mindestausmaß übersteigen) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist.

(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück

  1. 1. die Grundstücksnummer,
  2. 2. die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,
  3. 3. dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,
  4. 4. die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und
  5. 5. die Eintragungen (§ 11).

(4) Der Grenzkataster ist mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank) zu führen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung und den Umfang der Grundstücksdatenbank erläßt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.

(5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147437

alte Dokumentnummer

N9196816521J